|
Geschäftsführung und Vertretung bei KG
|
Aufgaben:
1.) Erläutern Sie den genauen Inhalt der unbeschränkten persönlichen Haftung des Kommanditisten vor Eintragung gem. §§ 176 I S. 1, 128 HGB, wenn die Gesellschaftsschuld keine Geldschuld ist.
2.) Was versteht man unter einer sogenannten einfachen Fortsetzungsklausel? Welches ist der Nachteil solch einer Klausel?
Lösungen:
1.) Der Kommanditist haftet für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter (§§ 176 I 1, 128 HGB; Ausnahmen: Bei Delikt oder Eingriffskondiktion, BGH NJW 1982, 883, Priester BB 1980, 914; a.A. HGB-RGRK-Schilling § 176 Rdnr. 12).
Umstritten ist, welchen Inhalt die unbeschränkte persönliche Haftung des Gesellschafters hat, wenn die Gesellschaftsschuld nicht auf Geld gerichtet ist:
· „Erfüllungstheorie“
Danach schulden die Gesellschafter die Leistung in Natur.
· „Haftungstheorie“
Nach dieser Theorie haften die Gesellschafter nur auf Geldersatz.
· Differenzierende Lösung (BGH NJW 1979, 1361, 1362 m.w.N.)
Da es auf den Zwecke der Gesellschafterhaftung ankommt und in diesem Zusammenhang die Sicherungsinteressen des Gläubigers zu beachten sind, aber auch die schutzwerten Interessen des Gesellschafters zu berücksichtigen sind, kommen für unterschiedliche Fallgruppen unterschiedliche Lösungen in Betracht.
Maßstab:
Grundsätzlich kann der Gesellschafter nur auf solche Leistungen unmittelbar in Anspruch genommen werden, deren Erbringung zu seinen gesellschaftsvertraglichen Pflichten gehört (BGHZ 23, 302: Auskunftspflicht) oder wenn die Erfüllung der Gesellschafter in seiner gesellschaftsfreien Privatsphäre nicht wesentlich mehr als eine Geldleistung beeinträchtigt (BGH NJW 1979, 1361, 1362: vertretbare Nachbesserungsarbeiten).
2.) Einfache Fortsetzungsklausel (§ 736 BGB)
D.h. Fortsetzung unter den übrigen Gesellschaftern und Abfindung der Erben.
Nachteil:
Sie belastet die Gesellschaft mit der Pflicht zur Zahlung des in den Nachlaß fallenden Auseinandersetzungsguthabens (§ 738 I 2 BGB).
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|