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Gesamthänderklage im Gesellschaftsrecht



Aufgabe:

Kann bei der BGB-Gesellschaft außer im Falle der „actio pro socio“ einer für sich allein die Leistung an alle verlangen?



Lösung:

Dies ist umstritten:
(1) 1. Auffassung
Eine Meinung lehnt jede Einzelprozeßführungsbefugnis ab (Larenz BT II § 60 IV a). Grund: „Da dies ein Eingriff in die Geschäftsführung darstellen würde, der mit der inneren Ordnung der Gesellschaft nicht zu vereinigen wäre.“
(2) 2. Auffassung
Nach einer anderen Ansicht soll eine Einzelprozeßführungsbefugnis entsprechend § 744 II BGB (sog. Notgeschäftsführung) in Betracht kommen (Hadding JZ 1975, 162 m.w.N.).
(3) 3. Auffassung (hM)
Die h.M. (BGHZ 12, 311; 17, 340; 39, 14; NJW 1963, 641; JA 1979, 677) läßt eine Einzelklage in gesetzlicher Prozeßstandschaft entsprechend § 432 BGB unter folgenden (kumulativen) engen Voraussetzungen zu:
(a) Der Gesellschafter muss ein berechtigtes Interesse an der Einziehung haben.
(b) Ein geschäftsführender Gesellschafter versagt die Einziehung aus gesellschaftswidrigen Gründen.
(c) Der Gesellschaftsschuldner ist an diesem Verhalten beteiligt.
Begründung für die nur auf besondere Fälle beschränkte Anwendung des § 432 BGB:
Würde man § 432 BGB generell anwenden, dann müsste der Gesellschaftsschuldner ständig damit rechnen, wegen einer Schuld mit so viel Klagen überzogen zu werden, wie die Gesellschaft Gesellschafter hat. Nur unter den von der h.M. gestellten engen Voraussetzungen ist es dem Gesellschaftsschuldner zumutbar, sich auf eine Einzelklage einzulassen, deren Entscheidung nicht gegen die anderen Gesellschafter wirkt (RGZ 119, S. 169).




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