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Gesamthänderische Bindung



Aufgabe:

Erläutern Sie die gesamthänderische Bindung des § 719 I BGB!



Lösung:

Bei der gesamthänderischen Bindung gem. § 719 I BGB ist zu unterscheiden:
Nach § 719 I, 1. Alt. BGB kann ein Gesellschafter grundsätzlich nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen, das sein Anteil am Gesellschaftsvermögen Ausfluss der Mitgliedschaft ist und von dieser grundsätzlich nicht abgetrennt werden kann.
Nach § 719 I, 2. Alt. BGB ist auch eine Verfügung über den Anteil am einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstand unzulässig.




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