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Unterzeichnung eines Testaments



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter dem Testierwillen?

2.) Wer ist testierfähig / beschränkt testierfähig / testierunfähig?

3.) Wie kann man die Schreibhilfe vom Handführen bei der Errichtung des T. abgrenzen?

4.) Reicht eine Familienbezeichnung („Euer Vater„) für die Wirksamkeit eines T. aus?

5.) Reicht die Unterschrift auf dem Briefumschlag, in dem sich das Testament befand aus?

6.) Reicht die Unterschrift mit Initialen aus?

7.) Sind Ort- und Zeitangaben Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments?

8.) Nennen Sie die möglichen Inhalte einer Verfügung von Todes wegen.

9.) Ist ein Testament frei widerruflich?

10.) Wie kann ein Testament widerrufen werden?



Lösungen:

1.) Der Testierwille ist der rechtsgeschäftliche Wille, das Vermögen nach dem Tode zu verteilen. Dieser ist aus dem Inhalt des betreffenden Schriftstücks unter Heranziehen der äußeren Begleitumstände zu ermitteln.

2.) Unbeschränkt testierfähig sind volljährige, natürliche Personen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt sind. Beschränkt testierfähig sind Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren; sie können nur ein öffentliches Testament errichten. Testierunfähig sind Personen unter 16 Jahren sowie Geistes- und Bewusstseinsgestörte.

3.) Für die Abgrenzung der Schreibhilfe vom Handführen kommt es nach hM weniger auf den mechanischen Vorgang, als auf die Willensrichtung des Erblassers an (BGH aaO).

4.) Nach § 2247 III 2 BGB genügt statt der Unterzeichnung mit vollem Vor- und Zunamen auch das eigenhändige Unterschreiben in anderer Form. Wenn nur Vor- oder Zuname oder nur Familienbezeichnung angegeben wird, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine ernstliche und endgültige Erklärung gewollt war. Unter diesen Voraussetzungen ist das Unterschreiben mit Familienbezeichnung zulässig.

5.) Sie reicht dann aus, wenn sich die Aufschrift auf dem Umschlag ihrem Inhalt nach als Fortsetzung und Abschluss des Schriftstücks im Umschlag darstellt.
6.) Dies ist umstritten: Einer Ansicht nach, die sich vor allem auf die amtliche Begründung des § 21 des früheren TestG beruft, reichen Initialen nicht aus.
Anderer Ansicht nach kann die Unterzeichnung mit Initialen ausreichen, wenn sie wirklich die Feststellung gestattet, dass der Erblasser Urheber der Erklärung ist und den Willen hatte, ein Testament zu errichten.

7.) Nein, Ort- und Zeitangaben sind bloße Sollvorschriften.

8.) Erbeinsetzung, Enterbung, Vermächtnis, Auflage, Regelung der Verteilung und Verwaltung des Nachlasses, sonstige Anordnungen.

9.) Sowohl das Testament im ganzen als auch jede einzelne letztwillige Verfügung in einem Testament kann vom Erblasser jederzeit und ohne Grund widerrufen werden, § 2253 BGB. Dies ist ein Teilaspekt der sogenannten Testierfreiheit.

10.) Widerrufstestament (§ 2254 BGB); spätere Verfügung, die mit dem früheren Testament in Widerspruch steht (§ 2258 BGB); Vernichtung oder Veränderung des Testaments in der Absicht, es aufzuheben (§ 2255 BGB); Rücknahme aus amtlicher Verwahrung (§ 2256 BGB).



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