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Sittenwidrigkeit von „Mätressentestamenten“
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Aufgaben:
1.) Erläutern Sie die alte Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit des „Geliebtentestaments“.
2.) Warum äußerte die Literatur Kritik an dieser Rechtsprechung?
3.) Wann ist nach heutiger Rechtsprechung ein Testament sittenwidrig?
4.) Wem obliegt die Beweislast für die Sittenwidrigkeit?
5.) Auf welchen Zeitpunkt ist bei der Beurteilung eines „Geliebtentestaments“ abzustellen?
Lösungen:
1.) Nach früherer Rechtsprechung des BGH waren letztwillige Verfügungen, mit denen ein verheirateter Mann seine Geliebte für deren geschlechtliche Hingabe belohnen oder zu deren Fortsetzung animieren will, regelmäßig nach § 138 I BGB sittenwidrig und damit nichtig.
Anders hingegen war es dann, wenn der Erblasser sich nicht ausschließlich von seinen erotischen Bindungen hat leiten lassen, sondern er achtenswerte Motive verfolgte.
2.) Die Literatur äußerte Kritik an der Rechtsprechung des BGH, weil diese nicht mehr den gewandelten gesellschaftlichen Vorstellungen entsprach; zudem befand es die Literatur für eine mit Art. 1, 2 I GG nicht zu vereinbarende Diskriminierung der Geliebten, dass sie den Vorwurf der Käuflichkeit ihrer Liebe widerlegen musste.
3.) Dann, wenn durch das Testament der familienfeindliche Wille des Erblassers zum Ausdruck kommt und die nahen Verwandten des Erblassers in anstößiger Weise zurückgesetzt werden. § 138 I BGB ist jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. i. E. das oben Gesagte).
4.) Nach der heutigen Rechtsprechung obliegt die Beweislast grds. demjenigen, der sich auf die Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung beruft.
5.) Dies ist umstritten: Der BGH stellt auf den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments ab; die Literatur hingegen stellt auf den Zeitpunkt ab, in dem das Testament Wirksamkeit erlangen soll.
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