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Handlungskompetenzen innerhalb der Erbengemeinschaft
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Aufgaben:
1.) Was ist bei den Handlungskompetenzen innerhalb der Erbengemeinschaft voneinander zu unterscheiden?
2.) Was gilt grds. bei der internen Handlungsbefugnis? Ausnahmen?
3.) Was gilt grds. bei der Vertretungsmacht? Ausnahmen?
Lösungen:
1.) Es ist zu unterscheiden zwischen der internen Handlungsbefugnis und der Vertretungsmacht (Außenkompetenz).
2.) Im Grundsatz gilt Gemeinschaftlichkeit, dh. Übereinstimmung aller Miterben, § 2038 I 1 BGB; beachte aber § 2038 I 2 BGB.
Ausnahmen gelten bei sog. notwendigen Erhaltungsmaßnahmen und bei der Entscheidung der Mehrheit nach Anteilen, §§ 2038 I 2 und 2038 II 1, 745 I 1 BGB.
3.) Im Grundsatz gilt ebenfalls Gemeinschaftlichkeit, dh. entweder müssen alle Erben gemeinsam das Geschäft abschließen oder die Handelnden müssen die Zustimmung der Übrigen haben.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein interner Mehrheitsbeschluss vorliegt, der den Erben die notwendige Vertretungsmacht verleiht.
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