|
Gesetzliche Erbfolge
|
Aufgaben:
1.) Wie stehen die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge zueinander?
2.) Erläutern Sie das Ordnungssystem.
3.) Erläutern Sie das Eintrittsprinzip.
4.) Erläutern Sie das Repräsentationsprinzip.
5.) Wann gilt das Gradsystem?
6.) Zählen zu den Verwandten der ersten Ordnung auch Kinder nicht verheirateter Eltern?
7.) Was versteht man unter der erbrechtlichen Lösung?
8.) Was versteht man unter der güterrechtlichen Lösung?
9.) Was geschieht mit den Schulden eines Verstorbenen?
Lösungen:
1.) Die gewillkürte Erbfolge hat den Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge tritt demnach nur dann ein, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen errichtet hat (§§ 1937, 1938, 1941 BGB).
2.) Das Erbrecht teilt die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen ein. Zu einer Ordnung werden die Personen zusammengefasst, die vom Erblasser bzw. von Voreltern einer Stufe abstammen. Daher nennt man dieses System auch Parentelsystem (von lat. parentes = Eltern).
3.) Nach § 1924 III BGB treten an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge. Dies nennt man Eintrittsprinzip.
4.) Eltern repräsentieren ihren Stamm, dh. sie schließen ihre eigenen Abkömmlinge von der Erbschaft aus, § 1924 II BGB. Dies nennt man Repräsentationsprinzip.
5.) Das sogenannte Gradsystem gilt erst ab der vierten Ordnung, dh. gradnähere Verwandte schließen entferntere Verwandte aus, §§ 1928 II, 1929 II BGB. Das Gradsystem stellt den Gegensatz zur Erbfolge nach Stämmen dar.
6.) Zu den Erben der ersten Ordnung zählen in gleichem Umfang wie eheliche Kinder auch Kinder nicht verheirateter Eltern.
7.) Nach der sogenannten erbrechtlichen Lösung wird der Erbteil des Ehegatten aus § 1931 I BGB pauschal um ¼ nach §§ 1371 I, 1931 III BGB erhöht.
8.) Nach der sogenannten güterrechtlichen Lösung hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf Zugewinnausgleich und den sogenannten kleinen Pflichtteil, §§ 1378, 1371 II, III, 2303 II 2 BGB.
9.) Die Schulden gehen auf den Erben über, vgl. §§ 1922 I, 1967 I BGB.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|