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Erbrechtliche Behandlung der Ausstattung



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter einer Ausstattung?

2.) Wann ist eine Aussteuer nach § 2050 I BGB ausgleichspflichtig ?

3.) Welches sind die Voraussetzungen einer Auseinandersetzung nach § 2042 BGB?

4.) Nach welcher Vorschrift kann eine Ausgleichung für Mitarbeit und Pflege stattfinden?



Lösungen:

1.) Der Begriff der Ausstattung ist in § 1624 I BGB legal definiert. Man versteht darunter alles, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird.

2.) Unter Aussteuer ist der durch das Gleichberechtigungsgesetz ersatzlos gestrichene frühere Anspruch einer Tochter gegen ihre Eltern anlässlich der Heirat auf Aussteuer zur Errichtung des Haushaltes zu verstehen. Heute besteht ein Anspruch darauf nur noch im Rahmen der allgemeinen Unterhaltspflicht zwischen Verwandten. Die Aussteuer ersetzte früher die Ausbildung der Töchter. Heute erhalten jedoch auch die Töchter regelmäßig eine Ausbildung. Soweit der Unterhaltsanspruch der Kinder auch die Kosten einer angemessenen Ausbildung umfasst, findet eine Ausgleichung nicht statt. Daraus folgt, dass eine Aussteuer nur dann ausgleichungspflichtig ist, wenn sie neben einer Berufsausbildung gewährt wird oder soweit sie deren regelmäßige Kosten übersteigt.

3.) Erstens ist ein Auseinandersetzungsvertrag (= Rechtsgrund für die Teilung) erforderlich. Dabei kann das Nachlassgericht vermittelnd tätig werden ohne jedoch den Miterben eine Lösung aufzwingen zu können. Außerdem ist ein dinglicher Vollzug (= Übertragung der zu verteilenden Gegenstände) erforderlich.

4.) Dies ist nach § 2057 a BGB möglich. Das Ausgleichungsrecht setzt voraus, dass kein Entgelt gewährt oder vereinbart wurde bzw. verlangt werden kann. Die Höhe der Ausgleichung ist unter Berücksichtigung der Leistungen und des Nachlasswertes nach Billigkeit zu bemessen. Rechnerisch wird der Ausgleichungsbetrag vom gesamten Nachlass abgezogen und dem Erbteil des Berechtigten hinzugerechnet.




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