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Einheits- und Trennungsprinzip beim Berliner Testament



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter dem sogenannten Trennungsprinzip beim Berliner Testament?

2.) Was versteht man unter dem sogenannten Einheitsprinzip beim Berliner Testament?

3.) Welches Prinzip gilt im Zweifel? Wo ist dies geregelt?



Lösungen:

1.) Beim sogenannten Trennungsprinzip ist der überlebende Ehegatte Vorerbe, der Dritte ist Nacherbe des Vorversterbenden und Vollerbe des Nachversterbenden. Bei dieser Auslegung bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten getrennt. Der Nacherbe wird erst mit dem Nacherbfall Erbe des Vorversterbenden. Vor dem Nacherbfall darf der Vorerbe über die Nachlassgegenstände grundsätzlich frei verfügen (2112). Es gelten jedoch die Verfügungsbeschränkungen des § 2113. Im Nacherbfall gelten die §§ 2130 ff.

2.) Beim sogenannten Einheitsprinzip ist der längst Lebende Vollerbe. Der Dritte ist Schlusserbe. Hier geht das gesamte Vermögen zunächst einheitlich auf den länger lebenden Ehegatten über und danach auf den Schlusserben. Der überlebende Ehegatte ist grundsätzlich nicht verfügungsbeschränkt (Ausnahme: §§ 2287, 2288 BGB gelten auch bei bindend gewordenen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament, BGH aaO.).

3.) Im Zweifel gilt das Einheitsprinzip; dies ist in § 2269 normiert.



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