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Besonderheiten eines Erbvertrags



Aufgaben:

1.) Nennen Sie die möglichen Inhalte eines Erbvertrags.

2.) Nach welchen Grundsätzen muss die Auslegung des Erbvertrags erfolgen?

3.) In welchen Fällen entfällt die vertragsmäßige Bindung zu Lebzeiten des Erblassers?

4.) In welchen Fällen entfällt die vertragsmäßige Bindung nach dem Tod des Erblassers?

5.) Kommt neben § 2287 noch ein Anspruch aus § 826 in Betracht?



Lösungen:

1.) Inhaltlich kann der Erbvertrag als vertragsmäßige Verfügungen nur eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage zu Gegenstand haben, § 2278 II BGB.

2.) Die Auslegung des Erbvertrages erfolgt nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung. Maßgebend ist, wie ein verständiger Empfänger die Erklärung verstehen durfte, so dass der wahre Wille, den die Erklärung des Erblassers für den objektiven Empfänger nicht zum Ausdruck bringt, unberücksichtigt bleiben muss.

3.) Dann, wenn ein Aufhebungsvertrag mit dem Vertragspartner abgeschlossen wird, § 2290 BGB oder wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt und der Rücktritt wirksam ausgeübt worden ist oder wenn die Anfechtung durch den Erblasser erfolgt.

4.) Dann, wenn die Verfügung wirksam vom Anfechtungsberechtigten gem. §§ 2078 ff. angefochten worden ist oder wenn der vertragsmäßig Bedachte wegfällt, sei es, weil er das ihm vertragsmäßig Zugewandte ausschlägt (§ 1942) oder mit dem Erblasser einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hat (§ 2290).

5.) Nein, ein Anspruch aus § 826 kommt neben §§ 2286, 2287 nicht in Betracht, da diese Vorschriften insoweit abschließender Natur sind. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte mit dem Erblasser kollusiv zusammengewirkt hat, BGH NJW 1989, S. 2389.



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