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Besonderheiten des § 2287 BGB



Aufgaben:

1.) Gilt § 2287 BGB auch für bindend gewordene Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament?

2.) Was verlangt § 2287 BGB in objektiver Hinsicht?

3.) Unterfallen auch sogenannte ehebedingte Zuwendungen dem § 2287 BGB? Warum?

4.) Was verlangt § 2287 BGB in subjektiver Hinsicht?

5.) Erläutern Sie die frühere und die jetzige Rechtsprechung des BGH zu 4.).



Lösungen:

1.) Ja, §§ 2287 und 2288 gelten auch für bindend gewordene Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, BGHZ 82, 274.

2.) In objektiver Hinsicht verlangt § 2287 BGB eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB. Erforderlich ist also eine Zuwendung des Erblassers, durch die objektiv die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Empfängers entsprechend vermehrt wird, sowie die Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.

3.) Ehebedingte Zuwendungen sind - im eherechtlichen Sinn - gerade keine echten Schenkungen, da bei ihnen die Einigung im Sinne des § 516 in aller Regel nicht vorliegen wird.
Unbenannte Zuwendungen unterfallen aber trotzdem § 2287 BGB. Grund: Dies gebietet sowohl die historische als auch die teleologische Interpretation der Vorschrift: Der Gesetzgeber kannte keine unbenannten Zuwendungen; früher wurden solche auch als Schenkungen behandelt. Zudem könnte der Erblasser auf diesem Wege die erbvertragliche Bindungswirkung umgehen.

4.) In subjektiver Hinsicht verlangt § 2287 BGB Beeinträchtigungsabsicht. Dies ist die Absicht des Erblassers, dem Vertragserben die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern.

5.) Die Beeinträchtigungsabsicht musste nach früherer Rechtsprechung einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass der Wille, den Vertragserben zu beeinträchtigen, der „treibende„ Beweggrund der Schenkung war. Mit der Aufgabe der früheren Rechtsprechung zur Aushöhlungsnichtigkeit erschien eine so weitgehend einschränkende Auslegung des § 2287 BGB nicht mehr tragbar. Erforderlich ist nunmehr nur, dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat. Ein solcher Missbrauch wiederum ist dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte.



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