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Ausschluss des Ehegattenerbrechts



Aufgaben:

1.) Welcher Sinn und Zweck liegt der Vorschrift des § 1933 S. 1 BGB zugrunde?

2.) Welches ist die formelle Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 1933 BGB?

3.) Welches ist die materielle Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 1933 BGB?

4.) Auf welche Weise kann die Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsantrag seines Ehegatten erteilt werden?

5.) Ist die Einigung über die Folgesachen im Sinne des § 630 ZPO Voraussetzung für das Eingreifen des § 1933 BGB?



Lösungen:

1.) § 1933 BGB soll dem hypothetischen Willen des Erblassers dienen, den Ehegatten von seinem Vermögen auszuschließen. Das gesamte Ehegattenerbrecht soll also nicht von dem Zufall abhängig sein, ob der Erblasser noch vor oder nach Rechtskraft eines stattgebenden Urteils stirbt.

2.) Formelle Voraussetzung ist, dass der Erblasser vor seinem Tod die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag seines Ehegatten zugestimmt oder Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt hat.

3.) Materielle Voraussetzung ist, dass ohne die Erledigung des Verfahrens durch den Tod des Erblassers die Ehe auf seinen Antrag oder mit seiner Zustimmung geschieden (auf seine Klage hin aufgehoben) worden wäre.
Die Voraussetzungen für die Scheidung sind in §§ 1565-1568 BGB geregelt, für eine Aufhebung in §§ 1313 ff BGB.

4.) Die Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsantrag seines Ehegatten ist Prozesshandlung und setzt demzufolge Rechtshängigkeit voraus (BGHZ 111, 329). Formell kann sie in jeder zulässigen Form erklärt werden, sei es zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts oder durch Schriftsatz eines bevollmächtigten Rechtsanwalts (letzteres ist umstritten, aber ganz hM., OLG Stuttgart OLGZ 1993, S. 263, Palandt-Edenhofer, § 1933 RN 4).
5.) Dies ist umstritten:
1. Ansicht (bspw. OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, S. 136)
Die Nichteinhaltung der Voraussetzungen des § 630 ZPO stehe der Anwendbarkeit nicht entgegen, da das durch den Tod eines Ehepartners erledigte Ehescheidungsverfahren nicht mehr zu einer Ehescheidung führen könne und folglich auch keiner Regelung über die Scheidungsfolgen mehr bedürfe.
2. Ansicht (OLG Schleswig, NJW 1993, S. 1082 f.)
Die Einhaltung der Voraussetzungen des § 630 ZPO sei auch Voraussetzung des § 1933 BGB, da sonst nicht angenommen werden könne, dass die Ehe auch tatsächlich geschieden worden sei. Etwas anderes könne nur bei der Annahme eines streitigen Ehescheidungsverfahrens angenommen werden.



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