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Benachteiligungsabsicht, Bereicherungsanspruch



Aufgaben:

1.) Wer trägt die Beweislast für das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht?

2.) Gehört der Bereicherungsanspruch zum Nachlass?

3.) Stellt § 2287 eine Rechtsfolgen- oder Rechtsgrundverweisung dar?

4.) Greift § 2287 BGB auch bei einer gemischten Schenkung ein?

5.) Hat der möglicherweise beeinträchtigte Vertragserbe einen Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten?



Lösungen:

1.) Die Beweislast für die Benachteiligungsabsicht hat im Rechtsstreit der Vertragserbe, BGHZ 66, S. 8.

2.) Nein, der Bereicherungsanspruch gehört nicht zum Nachlass, BGHZ 108, S. 73. Grund: Der Erblasser kann aus seinem Missbrauch keinen Anspruch erwerben. Er steht vielmehr dem Vertragserben zu. Daher unterliegt er auch nicht der Testamentsvollstreckung.

3.) § 2287 ist eine Rechtsfolgenverweisung.

4.) § 2287 greift auch bei einer gemischten Schenkung ein (Palandt-Edenhofer § 2287 RN 4). Bei einer solchen geht der Anspruch nur dann auf Herausgabe, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt (BGHZ 30, S. 120).

5.) Ja, der Vertragserbe kann vom Beschenkten gem. § 242 BGB Auskunft Verlangen, wenn er die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs aus § 2287 BGB schlüssig und in substantieller Weise dargetan hat (BGHZ 97, 188).



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