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Auslegung und Anfechtung von Testamenten



Aufgaben:

1.) Wie verhalten sich Auslegung und Anfechtung letztwilliger Verfügungen zueinander?

2.) Darf neben den erbrechtlichen Anfechtungsvorschriften auf die des Allgemeinen Teils des BGB zurückgegriffen werden?

3.) Nennen Sie die Anfechtungsgründe letztwilliger Verfügungen.

4.) Was versteht man unter Übergehen im Sinne des § 2079 BGB?

5.) Welches ist die Rechtsfolge einer Anfechtung nach § 2079 BGB?



Lösungen:

1.) Es gilt der Grundsatz des Vorranges der Auslegung vor der Anfechtung, das heißt, wenn eine letztwillige Verfügung entsprechend ausgelegt werden kann, kommt eine Anfechtung nicht in Betracht. Wichtig ist, dass grds. im Erbrecht dem Erblasserwillen der Vorzug zu geben ist. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung wahrt diesen, die Anfechtung vernichtet ihn.

2.) Nein, die Anfechtungstatbestände, die im Erbrecht geregelt sind, sind abschließend. Durch eine Anwendung der §§ 119, 120, 123 würden die dem Erblasserwillen Rechnung tragenden Vorschriften des Erbrechts - also hier die §§ 2078, 2079 BGB - unterlaufen.

3.) Anfechtungsgründe letztwilliger Verfügungen sind die folgenden:
§ 2078 I BGB
= Inhalts- und Erklärungsirrtum
§ 2078 II BGB
= Jeder Motivirrtum und die widerrechtliche Drohung
§ 2079 BGB
= Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten, von dessen Vorhandensein der Erblasser bei der Testamentserrichtung nichts gewusst hat oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.

4.) Dies ist umstritten: nach herrschender Meinung ist nur derjenige übergangen, dem überhaupt nichts Wesentliches zugewandt worden ist. Nach anderer Auffassung hingegen hindert eine Zuwendung (z.B. Vermächtnis) die Anfechtung nicht, wenn der Betreffende in Unkenntnis seines Pflichtteilsrechts übergangen wurde.

5.) Dies ist umstritten: nach einer Ansicht ist die Verfügung bei begründeter Anfechtung nur insoweit nichtig, als sie den Pflichtteilsberechtigten von seinem gesetzlichen Erbteil ausschließt; nach aA ist eine Vollanfechtung möglich, die dann die gesetzliche Erbfolge nach sich zieht.



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