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Anfechtung letztwilliger Verfügungen



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter der erläuternden Auslegung?

2.) Was versteht man unter der ergänzenden Auslegung?

3.) Was versteht man unter dem Grundsatz der wohlwollenden Auslegung?

4.) Wann ist im Zweifel eine Erbeinsetzung anzunehmen, wann ein Vermächtnis?

5.) Ist ein Testament genauso auszulegen wie ein anderes Rechtsgeschäft?



Lösungen:

1.) Bei der erläuternden Auslegung geht es darum, den tatsächlichen Erblasserwillen, der in dem Testament nicht deutlich genug zum Ausdruck gekommen ist, zu ermitteln, um so festzustellen, ob man zu einem eindeutigen Sinngehalt der letztwilligen Verfügung kommen kann.

2.) Bei der ergänzenden Auslegung wird der hypothetische Erblasserwille ermittelt, also ein Wille, den der Erblasser zwar bei Errichtung des Testaments nicht tatsächlich gehabt hat, aber gehabt hätte, wenn er ihm nicht bekannte Umstände bedacht hätte. Diese Art der Auslegung greift ein, wenn sich die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse zwischen Testamentserrichtung und Erbfall so verändert haben, dass sich das vom Erblasser verfolgte Ziel nicht mehr erreichen lässt.

3.) Wenn eine letztwillige Verfügung mehrere Deutungen zulässt, so ist nach § 2084 BGB derjenigen Auslegungsmöglichkeit der Vorrang zu geben, bei der die Verfügung Erfolg haben kann. Dieser Grundsatz der wohlwollenden Auslegung (benigna interpretatio) basiert auf dem Gedanken, dass es dem Erblasser in erster Linie auf den wirtschaftlichen Erfolg und seiner Verfügung - und nicht auf den rechtlichen Weg - ankommt. Es entspricht daher im Regelfall dem Willen des Erblassers, seine Verfügungen so auszulegen, dass sie soweit wie möglich wirksam sind. Die Grenzen der benigna interpretatio zur ergänzenden Auslegung und zur Umdeutung sind dabei fließend.

4.) Eine Erbeinsetzung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Erblasser dem Bedachten das gesamte Vermögen bzw. einen Bruchteil davon zuwendet. In diesem Fall ist nach § 2087 I BGB im Zweifel eine Erbeinsetzung anzunehmen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet wurde. Bei der Zuwendung von einzelnen Vermögensgegenständen hingegen wird in der Regel ein Vermächtnis vorliegen.

5.) Nein, bei der Auslegung von Testamenten ist eine freiere Auslegung als bei anderen Rechtsgeschäften geboten.
Grund: Das Testament ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, bei der also auch nicht auf den Standpunkt eines Adressaten der Erklärung abgestellt wird.




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