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Voraussetzungen und Wirkungen des § 1365 BGB



Aufgaben:

1.) Reicht für § 1365 BGB die Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstandes aus?

2.) Erläutern Sie die Frage, wann es sich nach Auffassung des BGH um eine Verfügung über das Vermögen im ganzen handelt (Wertberechnung).

3.) Ist die Kenntnis des Erwerbers erforderlich, dass es sich (im Wesentlichen) um das gesamte Vermögen handelt?



Lösungen:

1.) Umstritten ist, ob dazu auch ein Vertrag über einen Einzelgegenstand ausreicht.
Herrschende Meinung und hA in der Literatur („Einzeltheorie“). Dies wird von der Rspr. (BGHZ 43, 174) und der h.L. bejaht.
Grund: Gesetzeszweck (= Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie und eines zukünftigen Zugewinnausgleichs) ist nur so zu gewährleisten.
Es macht nämlich keinen Unterschied, ob ein Ehegatte über sein gesamtes Vermögen in „Bausch und Bogen“ verfügt oder nur über einen Einzelgegenstand, der im wesentliches sein gesamtes Vermögen ausmacht.
Mindermeinung („Gesamttheorie“). Nach einer minderheitlich vertretenen Ansicht muss das gesamte Vermögen betroffen sein.

2.) Ausschlaggebend: Objektive Wertverhältnisse
Maßgeblich sind die objektiven Wertverhältnisse und nicht die individuelle Bedeutung eines Gegenstandes für die Ehe (Betrieb einer Gastwirtschaft auf dem Grundstück, die die wesentliche Lebensgrundlage bildet; BGHZ 77, 293, 298).
· Differenzierung zwischen kleinen und größeren Vermögen (BGH). Bei kleinen Vermögen ist der Tatbestand des § 1365 grundsätzlich erfüllt, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von weniger als 15 % des ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (BGHZ 77, 293, 298); bei größeren Vermögen greift dagegen § 1365 i.d.R. nicht ein, wenn dem Verfügenden 10 % des ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (BGH NJW 91, 1739).
· Berücksichtigung von dinglichen Belastungen. Nach BGH (Z 77, 293, 297) und h.L. sind dingliche Belastungen entsprechend wertmindernd zu berücksichtigen.
USD: Nach ganz hM bleibt die Gegenleistung bei der Wertermittlung außer Betracht (BGHZ 35, S. 135)

3.) Ob der Erwerber wissen muss, dass es sich bei dem Gegenstand um im wesentlichen das gesamte Vermögen handelt, ist umstritten:
· Eingeschränkt subjektive Theorie (hM und hA in der Literatur). Nach BGH (Z 43, 174) und h.L. muss der Vertragspartner positiv wissen, dass es sich bei dem in Frage stehenden Gegenstand um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten handelt oder zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt
USD-Rechtsprechungshinweis: Lies dazu BGH WM 1993, S. 1556 ff.

Objektive Theorie. Nach der objektiven Theorie kommt es auf die Kenntnis des Erwerbers nicht an.



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