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Voraussetzungen einer Scheidung und daraus resultierende Besitzansprüche
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Aufgaben:
1.) Stellt eine Scheidung oder das Bestreiten von Zuwendungen im Prozess einen Widerrufsgrund im Sinne des § 530 I BGB für Schenkungen des Schwiegervaters dar?
2.) Wie verhalten sich § 313 I BGB (WGG) und die condictio causa data non secuta zueinander?
3.) Erläutern Sie die Möglichkeit eines Anspruchs aus § 313 BGB (WGG) bei der Zugewinngemeinschaft.
4.) Erläutern Sie die Möglichkeit eines Anspruchs aus § 313 I BGB bei der Gütertrennung.
5.) Erläutern Sie die Möglichkeit eines Anspruchs aus § 313 I BGB bei Schenkungen eines Schwiegervaters an den Schwiegersohn nach rechtskräftiger Scheidung des Ehe
Lösungen:
1.) Widerrufsgrund aufgrund rechtskräftiger Scheidung?
Die Scheidung alleine reicht für einen Widerrufsgrund im Sinne des § 530 I BGB nicht aus (OLG Oldenburg aaO.)
USD: Auch das einfache Bestreiten von Zahlungen (also hier bspw. der Zuwendung seitens des S) im Prozess stellt keinen Widerrufsgrund im Sinne des § 530 I BGB dar (OLG Oldenburg NJW 1994, S. 1539 und OLG Karlsruhe NJW 1988, S. 3023 (3024)).
2.) Nach unbestrittener Auffassung ist das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegenüber dem Anspruch aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB vorrangig. (BGH NJW 1992, 2690 f. und OLG Oldenburg NJW 1994, S. 1539)
3.) Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien oder die dem anderen Teil erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BGH NJW-RR 1990, S. 386 (387)).
Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1993, S. 385 m. w. N.) können Zuwendungen unter Ehegatten, die der Schaffung eines Familienheimes dienen, bei Scheitern der Ehe nach den Regeln über den WGG zu Ausgleichsansprüchen führen, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der durch die Zuwendung an den anderen herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach den Umständen des Einzelfalles nicht zuzumuten ist.
Die Rückforderung dieser unbenannten Zuwendungen nach den Regeln des WGG setzt aber in der Regel voraus, dass es nicht zu einem Ausgleich zwischen den Ehegatten nach güterrechtlichen Sondervorschriften kommt.
§ 313 I BGB (WGG) bei Zugewinngemeinschaft. Im Falle der Zugewinngemeinschaft bleibt ein Rückgriff auf § 242 BGB (WGG) also auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.
4.) § 313 I BGB (WGG) bei Gütertrennung. Bei Gütertrennung hingegen kommen Ausgleichsansprüche unter dem Gesichtspunkt des WGG weit eher in Betracht.
5.) Nach Auffassung des OLG Oldenburg ist die Interessenlage, die im Fall der Gütertrennung nach dem Scheitern der Ehe in Bezug auf Zuwendungen an den Ehegatten zur Schaffung eines Familienheims besteht, ähnlich der Interessenlage in bezug auf Zuwendungen für ein Familienheim an den Schwiegersohn (vgl. weiter OLG Old. aaO.)
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