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Geltung der Rechtswirkungen einer Vaterschaft



Aufgaben:

1.) Wodurch wird die Vaterschaft eines nicht in einer Ehe geborenen Kindes begründet?

2.) Ab wann können die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst geltend gemacht werden?

3.) Ist eine Ausnahme von § 1600 d IV BGB beim Regress des „Zahlvaters“ zu machen?



Lösungen:

1.) Feststellung der Vaterschaft bei nicht in der Ehe geborenen Kindern
Wie sich aus § 1592 Nr. 2 und 3 BGB ergibt, wird die Vaterschaft bei nicht in einer Ehe geborenen Kindern entweder durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung gem. § 1600 d begründet.

2.) Nach § 1600 d IV BGB können die Rechtswirkungen der Vaterschaft - soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt - erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
Diese sogenannte „Rechtsausübungssperre“ besagt, dass eine solche Feststellung auch nicht im Unterhaltsverfahren oder im Erstattungsprozess getroffen werden kann, sondern nur durch Anerkenntnis oder in einem Rechtsstreit, der ausschließlich die Feststellung des Bestehens der Vaterschaft zum Gegenstand hat und der den besonderen gesetzlichen Verfahrensvorschriften der §§ 640-641 k ZPO unterliegt.
Klageberechtigt sind dabei nur das Kind, die Mutter oder der Mann, der das Kind gezeugt hat. Dies ergibt sich aus § 1600 e I BGB.

3.) Umstritten ist aber, ob in einem solchen Fall nicht eine Ausnahme von § 1600 d IV BGB gemacht werden kann:
Ansicht eines Teils der Literatur (vertreten von MüKo-Mutschler § 1600a RN 15; Raiser FamRZ 1986, S. 942 ff. u. a.). Nach dieser Auffassung soll - im Wege der Rechtsanalogie zu §§ 1615 o BGB, 641 d ZPO - in einem solchen Fall eine Inzidentprüfung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen Scheinvater und Erzeuger des Kindes zugelassen werden.
Grund:
Verhinderung einer Anspruchsvereitelung trotz bestehender Anspruchsnorm
Auffassung des BGH (NJW 1993, S. 1195 ff.). Nach Auffassung des BGH hingegen besteht grundsätzlich kein Anlass, von der Rechtsausübungssperre des § 1600 d IV BGB im Fall eines "Scheinvaters" eine Ausnahme zu machen:
„Jedenfalls können andere Ansprüche, insbesondere nach § 1615 b II BGB [a. F.] übergegangene Unterhaltsansprüche, von der Sperre des § 1600a S. 2 BGB [a. F.] nicht freigestellt und eine zu ihrer Realisierung notwendige Klärung der Vaterschaft nicht als Vorfrage in einem der Dispositionen der Parteien überlassenen Zivilprozess durchgesetzt werden.“




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