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Grundlagen des § 1357 BGB
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Aufgaben:
1.) Erläutern Sie den Begriff des Lebensbedarfs im Sinne des § 1357 BGB.
2.) Erläutern Sie den Begriff der Angemessenheit im Sinne des § 1357 BGB.
3.) Zeitigt § 1357 auch dingliche Wirkungen?
Lösungen:
1.) „Lebensbedarf“
Bei der Auslegung dieses unterhaltsrechtlichen Begriffs können die §§ 1360, 1360 a BGB mit herangezogen werden (BGHZ 94, S. 1 ff.).
Neben den Anschaffungen zur direkten Bedarfsdeckung fallen daher unter § 1357 BGB alle sonstigen Geschäfte, soweit sie zur Führung des Haushalts und zur Befriedigung der Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder erforderlich sind, bspw.:
die Beschaffung von Lebensmitteln, Heizung, Beleuchtung, Hausrat, einschließlich der Ersetzung von unbrauchbar Gewordenem, Anschaffung einzelner Einrichtungsgegenstände, nicht der gesamten Einrichtung, Zuziehung eines Arztes.
2.) „Angemessenheit“
Angemessen sind nur die Geschäfte, die von einem Ehegatten selbständig, dh. ohne Konsultation und Mitwirkung des anderen zwecks Bedarfsdeckung erledigt zu werden pflegen.
Nicht gedeckt sind daher Geschäfte größeren Umfangs (wie z.B. Kauf von Schmuck oder kostbaren Teppichen, das Anmieten der Wohnung oder eines Ferienappartements, Sammelbestellungen bei Versandhaus, Teilzahlungsgeschäfte).
Ein konkretes Bedürfnis für einen angemessenen Lebensbedarf ist nicht erforderlich.
USD: Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist vom äußerlich erkennbaren Zuschnitt des individuellen Haushalts auszugehen. Maßgeblich ist die Sicht eines objektiven Betrachters (dazu OLG Köln NJW-RR 1991, S. 1092)
3.) Rechtsfolgen des § 1357 BGB
(1) Schuldrechtliche Wirkungen des § 1357 BGB
Es entsteht auf familienrechtlicher Grundlage eine Forderungsgemeinschaft mit der Folge, dass jeder Ehegatte gem. § 432 klageberechtigt ist, die Klage jedoch auf Leistung an beide Ehegatten zu richten ist (vgl. Palandt-Diederichsen, § 1357, RN. 21 ff; a.A. Medicus Rz 89 (jetzt wohl h.M.): 428. Grund: Erfüllung kann unproblematisch gegenüber handelndem Ehegatten erfolgen).
(2) Wirkungen des § 1357 in dinglicher Hinsicht
BGH NJW 91, 2283 (heute hM): § 1357 entfaltet keine dingliche Wirkung; wer Eigentümer der für den Haushalt angeschafften Gegenstände wird, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften;
Grund: Die Annahme einer dinglichen Wirkung widerspricht dem Wortlaut der Vorschrift und ist darüber hinaus systemfremd (BGH aaO.).
(Beachte aber die Ausführungen des BGH zur Auslegung der Einigungserklärungen hinsichtlich Hausratsgegenständen für den gemeinsamen Haushalt).
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