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Eigentumsvermutung bei Eheleuten
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Aufgaben:
1.) Welcher Rechtsbehelf schützt den nichtschuldenden Ehegatten nach der Pfändung seines Eigentums durch einen Gläubiger seines Ehepartners?
2.) Hätte auch eine Erinnerung (§ 766 ZPO) wegen Verstoßes gegen § 809 ZPO Erfolg?
3.) Welche Vermutung stellt das Gesetz bezüglich des Eigentums beweglicher Sachen der Eheleute auf?
4.) Welche Konsequenz hat diese Vermutung für die Drittwiderspruchsklage?
5.) Kann sich der nichtschuldende Ehegatte mit Erfolg darauf berufen, er habe die Sache schon vor der Ehe in seinem Besitz gehabt?
6.) Welche Bedeutung hat die Ehe bei einer Eigentumsübertragung zwischen Eheleuten nach §§ 929, 930 BGB?
Lösungen:
1.) Der nichtschuldende Ehegatte muss sein gepfändetes Eigentum durch eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO freikämpfen. Ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ im Sinne dieser Vorschrift das Eigentumsrecht.
2.) Nein. Die unwiderlegbare Alleingewahrsamsvermutung des § 739 ZPO schließt eine Berufung auf § 809 ZPO aus.
3.) Nach § 1362 I 1 BGB wird vermutet, dass bewegliche Sachen, die sich im Besitz eines oder beider Ehegatten befinden, dem schuldenden Ehegatten gehören, es sei denn, die Eheleute würden getrennt leben (§ 1362 I 2 BGB). Diese Vermutung gilt jedoch nicht für Sachen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind (§ 1362 II BGB).
4.) Der nichtschuldende Ehegatte muss die Eigentumsvermutung widerlegen und sein Eigentum an den Sachen beweisen. Hierbei reicht es aus, wenn er den Eigentumserwerb zu irgendeinem Zeitpunkt nachweist. Nicht erforderlich ist, den Fortbestand der Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Pfändung darzutun. Wird dieser Fortbestand der Eigentümerstellung bestritten, so trifft hierfür den pfändenden Gläubiger die Beweislast.
5.) Ja. In diesem Fall streitet die Eigentumsvermutung des § 1006 II BGB für ihn. Auch hier muss nunmehr der Gläubiger beweisen, dass der Kläger nicht Eigentümer ist.
6.) Die Ehe wird von der Rechtsprechung als ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB angesehen.
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