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Überwindung der Nichtberechtigung nach § 878 BGB



Aufgaben:

1.) Auf welcher Überlegung basiert § 878 BGB?

2.) Welche Voraussetzungen gelten für diese Vorschrift?

3.) – 5.) Ist § 878 BGB anwendbar, wenn noch eine behördliche Genehmigung fehlt / Wenn Briefübergabe fehlt / Wenn vor Wegfall der Verfügungsmacht eine Vereinbarung nach § 1117 II BGB getroffen wurde?

6.) Ist § 878 BGB auf Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung anwendbar?



Lösungen:

1.) Sinn der Vorschrift des § 878 BGB
§ 878 BGB beruht auf der Überlegung, dass die Eintragung sich verzögern kann, ohne dass der Antragsteller darauf einen Einfluss hat und dass sich dadurch seine Situation durch eintretende Verfügungsbeschränkungen verschlechtern kann (Motive 3, S. 190 ff.).

2.) Voraussetzungen:
Bindende Einigung nach § 873 II
Antrag nach § 13 GBO
Eintritt der Nichtberechtigung nach Antragstellung i.S.d. § 13 GBO
Berechtigung zur Zeit der Einigung
Eintragung als letzte Erwerbsvoraussetzung (= ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)

3.) + 4.) Anwendbarkeit des § 878, wenn Zustimmung Dritter, behördliche Genehmigung fehlt oder noch Briefübergabe erforderlich ist?
§ 878 BGB ist nicht anwendbar, wenn Zustimmung Dritter oder behördliche Genehmigungen fehlen oder noch eine Briefübergabe erforderlich ist.

5.) Anwendbarkeit des § 878 BGB, wenn vor Wegfall der Verfügungsmacht eine Vereinbarung nach § 1117 II BGB getroffen wurde?
§ 878 BGB findet Anwendung, wenn vor Wegfall der Verfügungsmacht eine Vereinbarung nach § 1117 II BGB getroffen wurde (KG NJW 1975, S. 878)
Nach § 1117 II BGB kann die Übergabe durch Vereinbarung zwischen Eigentümer und Hypothekengläubiger dadurch ersetzt werden, dass der Hypothekengläubiger sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen lassen soll. Die Hypothek für den Gläubiger entsteht dann nicht erst mit Fertigstellung oder Aushändigung des Briefes, sondern bereits mit Eintragung der Hypothek im Grundbuch, vorausgesetzt, die Forderung besteht. Eine einseitige Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, den Brief an den Hypothekengläubiger zu übersenden, ersetzt die Briefübergabe aber nicht.

6.) Anwendbarkeit des § 878 BGB auf Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung
Auf Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung ist § 878 BGB nicht anwendbar, da § 878 BGB nach ganz herrschender Auffassung auf rechtsgeschäftliche Erklärungen zu beschränken ist (BGHZ 9, S. 250 ff).



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