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Werkunternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB
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Aufgaben:
1.) Kann ein Werkunternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB unter Anwendung von § 185 BGB analog auch an Sachen entstehen, die nicht Sachen des Bestellers sind?
2.) Ist ein gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts gem. § 647 möglich?
Lösungen:
1.) Analoge Anwendung des § 185 BGB bei § 647 BGB?
Mindermeinung in der Literatur (Staudinger-Wiegand § 1257 RN 14)
In der Literatur wird teilweise argumentiert, der Eigentümer habe in einem solchen Fall in die Situation eingewilligt, kraft derer das Werkunternehmerpfandrecht kraft Gesetzes entstehe. Es sei daher § 185 BGB analog anzuwenden.
Herrschende Meinung (BGHZ 34, S. 126; Palandt-Thomas § 647 RN 3)
Die ganz herrschende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung lehnt eine analoge Anwendung des § 185 BGB ab.
Diskussion
Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung hat die besseren Argumente auf ihrer Seite: Die erstgenannte Auffassung würde auf eine Verpflichtungsermächtigung hinauslaufen, die abzulehnen ist (vgl. dazu vertiefend BGHZ 34, S. 125 m. w. N.). Die Analogie zu § 185 BGB überzeugt auch nicht, da sich der gesetzliche Erwerb unabhängig vom Willen des Eigentümers vollzieht.
2.) Umstritten ist, ob ein Pfandrecht auch an nicht dem Besteller gehörenden Sachen entstehen kann:
USD: Da sich die Verweisung des § 1257 (Wortlaut.) nicht auf den Entstehungstatbestand des vertraglichen Pfandrechts und damit auch nicht auf § 1207 bezieht, scheidet eine direkte Anwendung des § 1207 aus. Zu prüfen ist daher die Möglichkeit einer analogen Anwendung.
Literatur (Baur-Stürner § 55 C II 2 a; Staudinger-Wiegand § 1257 RN 6 ff. u. a.)
Nach dieser Auffassung ist § 1207 BGB analog anzuwenden.
Grund:
Der nichtberechtigte vertragliche Verpfänder und der Nichteigentümer, der ein KFZ zur Reparatur gebe, müssten gleichbehandelt werden.
Darüber hinaus zeige die Tatsache, dass in § 366 III HGB ein gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts vorausgesetzt werde, dass dies nicht schlechthin unmöglich ist.
Auffassung des BGH und eines Teils der Literatur (BGH JR 1988, S. 17; Reinicke-Tiedtke JA 1984, S. 202 ff.)
Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung lehnt einen gutgläubigen Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts ab.
Grund:
Rechtsschein des Besitzes hat nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb Bedeutung. Unternehmer ist durch die §§ 994 II, 1000, 1003 hinreichend geschützt.
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