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Gewährleistungsanspruch im Mietrecht



Aufgaben:

1.) Nennen Sie die - allgemeinen - Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruches im Mietrecht!

2.) Sind nach § 536a I Fall 1 BGB auch Mangelfolgeschäden zu ersetzen?

3.) Welche Ausschlüsse von Mängelansprüchen im Mietrecht gibt es?

4.) Haftet der Vermieter auch für Rechtsmängel?



Lösungen:

1.) Der Mieter muss einen Gewährleistungsgrund haben; Der Mieter muss den Mängelanspruch wirksam ausgeübt haben; Kein Ausschluss der Geltendmachung des Mängelanspruchs; Keine Verjährung des Mängelanspruchs

2.) Herrschende Meinung (BGHZ 49, S. 350 ff.)
Zu ersetzen sei sowohl der Mangel- als auch der Mangelfolgeschaden.
Literatur (MüKo-Voelskow § 538 RN 13)
Durch § 536 a I BGB werde nur der Mangelschaden ersetzt; der Mangelfolgeschaden sei über § 280 I BGB zu ersetzen.
Literatur (Larenz II/1 § 48 III b 3)
§ 536 a I Alt. 1 BGB erstrecke sich dann nicht auf Mangelfolgeschäden, wenn der Vermieter den Mangel auch bei äußerster Sorgfalt nicht erkennen konnte.

3.) Vereinbarte Ausschlüsse (Begrenzung durch §§ 536 IV und 536 a); §§ 536 b, 324 I, 536 c II BGB.

4.) Nach § 536 III haftet der Vermieter auch für Rechtsmängel. Als Rechte Dritter kommen grundsätzlich nur private Rechte anderer in Betracht, die sich auf die Mietsache beziehen und sich nicht ausschließlich gegen den Vermieter richten (Lies BGHZ 63, S. 132 ff.; Staudinger-Emmerich § 541 RN 5 ff.)






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