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Kündigungen im Bereich des Wohnrechts



Aufgaben:

1.) Welche Voraussetzungen gibt es für die Kündigungserklärung im Mietrecht?

2.) Welche außerordentlichen Kündigungsmöglichkeiten gibt es im MietR f. d. Mieter?

3.) Welche außerordentlichen Kündigungsmöglichkeiten gibt es im MietR f. d. Vermieter?

4.) Bedarf es bei der ordentlichen Kündigung im Mietrecht der Angabe von Gründen?



Lösungen:

1.) Voraussetzungen der Kündigungserklärung
I. Form
Schriftform (§ 568 BGB). Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis führt zur Nichtigkeit der Kündigung (§ 125).
II. Inhalt
Es genügt der erkennbare Wille, das Mietverhältnis zu bestimmtem Zeitpunkt beenden zu wollen. Der Gebrauch des Wortes „Kündigung“ ist nicht erforderlich.
Die Angabe von Kündigungsgründen ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Aber: Werden keine Kündigungsgründe angegeben, treten die nachteiligen Wirkungen der §§ 574 BGB ein.
III. Zugang
Gem. § 130 I BGB

2.) Außerordentliche Kündigung des Mieters
Die außerordentliche Kündigung ist auch bei befristetem Mietverhältnis möglich. Gem. §§ 543, 569.

3.) Außerordentliche Kündigung des Vermieters
Gem. §§ 543.


4.) Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist nur bei einem unbefristetem Mietverhältnis möglich, § 573 I.
1. Grundsatz: Keine besonderen Gründe
Grundsätzlich ist eine ordentliche Kündigung ohne besondere Gründe möglich.
2. Berechtigtes Interesse
Bei der Kündigung von Wohnraum ist aber ein berechtigtes Interesse erforderlich (§ 573):
a) Regelbeispiele des § 573
b) Sonstige Gründe
In § 573 II Nr. 1 - 3 sind die berechtigten Interessen nicht abschließend aufgezählt („insbesondere“; vgl. Palandt-Putzo § 564 b RN 27 ff.).



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