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Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter einer berechtigten GoA?

2.) Was versteht man unter einer unberechtigten GoA?

3.) Was versteht man unter einem objektiv fremden Geschäft?

4.) Was versteht man unter einem subjektiv fremden Geschäft?

5.) Was versteht man unter einem auch-fremden Geschäft?

6.) Ist die GoA auch bei Vorliegen eines nichtigen Vertrags anwendbar?

7.) Wird beim auch-fremden Geschäft der Fremdgeschäftsführungswille vermutet?



Lösungen:

1.) Berechtigt ist die Übernahme einer fremden Geschäftsbesorgung ohne Auftrag, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht oder der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn dient. Bei Fehlen dieser Kennzeichen kann der Geschäftsherr sie durch Genehmigung rückwirkend zu einer berechtigten machen (§ 684 S. 2 BGB).

2.) Dann, wenn die Übernahme nicht dem Interesse und/oder dem Willen des Geschäftsherrn entspricht; der Geschäftsführer hat sie als rechtswidrige Eingriffe in die Belange des Geschäftsherrn zu unterlassen. Übernimmt er sie trotzdem, so gilt § 683 nicht, die Rechtsfolgen ergeben sich aus §§ 678, 684 S. 1, 823 ff. BGB.

3.) Das objektiv fremde Geschäft fällt schon seiner Natur, seinem Inhalt, seinem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis als den des Handelnden. Beim objektiv fremden Geschäft besteht eine Vermutung für den Fremdgeschäftsführungswillen.

4.) Ein fremdes Geschäft liegt auch dann vor, wenn das Geschäft zwar äußerlich indifferent ist, aber nach der feststellbaren Absicht des Geschäftsführers für einen anderen vorgenommen wird.

5.) Ein auch-fremdes Geschäft liegt vor, wenn die Übernahme zugleich im eigenen Interesse des Geschäftsführers als auch im Interesse des Geschäftsherrn liegt, also wenn ein objektiv fremdes Geschäft mitbesorgt wird.

6.) Ob GoA auch dann anwendbar ist, wenn die Parteien einen Vertrag geschlossen haben, dieser aber nichtig ist, ist umstritten:
1. Auffassung des BGH. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH MDR 1993, S. 515 = JuS 1993, S. 598) ist GoA auch dann anwendbar, wenn zwei Parteien zwar einen Vertrag geschlossen haben, dieser aber nichtig ist.
2. Literatur. Nach Auffassung eines großen Teils der Literatur (vgl. Palandt-Thomas § 677 RN 11 m. w. N.) ist dies nicht möglich.
Grund:
Ließe man GoA zu, würden §§ 814, 817 S. 2, 818 III BGB umgangen.

7.) Zur Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens beim auch-fremden Geschäft
Ob der Fremdgeschäftsführungswille beim auch-fremden Geschäft vermutet werden kann, ist umstritten:
1. BGH. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Fremdgeschäftsführungswille in diesem Fall vermutet werden (BGHZ 98, S. 235)
2. Schrifttum. Verlangt teilweise den Nachweis des Fremdgeschäftsführungswillens (Schwark JuS 1984, S. 321 m. w. N.)



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