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Regress des Scheinvaters



Aufgaben:

1.) Nennen Sie die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs gem. §§ 1601 ff. BGB.

2.) Erläutern Sie kurz den Umfang des Unterhaltsanspruchs sowie Art und Weise der Unterhaltsgewährung.

3.) Unter welchen Voraussetzungen sind Eltern verpflichtet, ihren Kindern nach Ablegung des Abiturs und Abschluss einer Lehre auch noch ein Hochschulstudium zu bezahlen?



Lösungen:

1.) Voraussetzungen
1. Verwandtschaft in gerader Linie (§§ 1601, 1589).
2. Unterhaltsberechtigung. Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602).
3. Leistungsfähigkeit des Inanspruchgenommenen (§ 1603).
4. Dem Anspruchsgegner darf kein anderer Unterhaltspflichtiger in der Reihenfolge vorgehen (§§ 1606 - 1608).

2.) 1. Umfang des Unterhaltsanspruches, § 1610
Der Umfang bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§1610 I).
Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 II). Ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn die Berufswahl nach einer Prognose nach Begabung, Fähigkeiten, Neigungen, Leistungswille, Ausbildungsmöglichkeiten, Ausdauer und vorhandenen Mitteln als vernünftig erscheint.
Eine Fortbildung gehört nur dann zum Lebensbedarf, wenn der Erstabschluss unvollkommen war und nicht der Begabung des Unterhaltsberechtigten entsprach.

2. Art und Weise des Unterhaltes
A. Grundsätzlich im Voraus zu zahlende monatliche Geldrente (§ 1612 I, II).
B. Unverheirateten Kindern gegenüber können die Eltern bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll (§ 1612 II).

3.) Heute sind die Eltern in den Fällen, in denen das Kind nach dem Abitur zunächst eine Lehre und dann eine Hochschulstudium einschlägt, trotz der vorhergehenden praktischen Ausbildung verpflichtet, die Kosten des Hochschulstudiums zu bezahlen, wenn
A. die praktische Ausbildung mit dem Studium in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und
B. die Finanzierung des zweiten Ausbildungsganges den Eltern wirtschaftlich zuzumuten ist.
Lies dazu BGHZ 107, 376; BGH NJW-RR 1991, 1156; OVG Münster FamRZ 1991, 249



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