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Rechtliche Wirkungen eines Verlöbnisses
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Aufgaben:
1.) Erläutern Sie die privatrechtlichen Wirkungen eines Verlöbnisses.
2.) Erläutern Sie die öffentlich-rechtlichen Wirkungen eines Verlöbnisses.
3.) Ist Geschäftsfähigkeit zu einem Verlöbnis erforderlich?
Lösungen:
1.) Privatrechtliche Wirkungen des Verlöbnisses
Die Verlobten können einen Ehevertrag schließen (§ 1408 BGB). Dieser erlangt allerdings nur im Falle der Eheschließung Bedeutung. Lies in dieser Hinsicht auch §§ 2347 I 1 und 2275 III BGB.
2.) Öffentlich-rechtliche Wirkungen
Verlobte sind Angehörige im Sinne des § 11 I Nr. 1 a StGB. Aus dem Verlöbnis kann auch eine Garantenstellung resultieren. Beachte auch das Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht nach §§ 383 ZPO, §§ 52, 56, 61 StPO. Lies dazu BGHSt 3, 215.
3.) Umstritten ist, ob die Regeln über die Geschäftsfähigkeit auf das Verlöbnis anzuwenden sind. Dies hängt von der Rechtsnatur des Verlöbnisses ab. Dazu werden im wesentlichen folgende Theorien vertreten
· Tatsächlichkeitstheorie
(Krüger-Breetzke-Nowack, Kommentar zum Gleichberechtigungsgesetz (1958) Einleitung RN. 287;) Nach dieser - heute kaum noch vertretenen Auffassung ist das Verlöbnis kein Rechtsgeschäft, sondern eine bloße Erscheinung des täglichen Lebens. Danach wäre Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich.
· Vertrauenshaftungslehre
(Canaris AcP 165, 1 ff.) Bezeichnet das Verlöbnis als „gesetzliches Rechtsverhältnis“ und leitet die Ersatzpflichten der § 1298 ff. aus der Enttäuschung der im Partner erweckten Erwartung der Heirat her = neuere Lehre. Danach greift der Minderjährigenschutz nicht zu Lasten des minderjährigen Partners ein.
· Theorie vom familienrechtlicher Vertrag sui generis
Teils wird hier statt der Geschäftsfähigkeit eine besondere Verlöbnisfähigkeit aufgrund der individuellen geistigen Reife gefordert (Lehmann, FamR, 3. Aufl. § 6 I); andere Vertreter dieser Lehre wenden die Ehemündigkeitsvorschriften (§ 1 ff., 30 EheG) analog an (Staudinger-Dietz RN 32 ff. vor § 1297).
· Allg. Vertragstheorie
(RGZ 98, 13 ff.; BGHZ 28, 376 f. = NJW 1959, 529): Danach handelt es sich bei dem Verlöbnis um ein vertragliches, d.h. den allgemeinen Regeln über Verträge unterliegendes wechselseitiges Heiratsversprechen; jedoch mit der Besonderheit der Unklagbarkeit der Hauptpflicht.
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