|
Relative Unwirksamkeit vormerkungswidriger Verfügungen
|
Aufgaben:
1.) Was versteht man unter der sogenannten relativen Unwirksamkeit vormerkungswidriger Verfügungen?
2.) Was kann der Inhaber des durch eine Vormerkung gesicherten Anspruchs von demjenigen verlangen, der entgegen der Vormerkung im Grundbuch eingetragen wurde?
Lösungen:
1.) Relative Unwirksamkeit vormerkungswidriger Verfügungen
Dies besagt, dass den Anspruch vereitelnde oder beeinträchtigende Verfügungen ggü. dem Vormerkungsberechtigten unwirksam sind.
Es handelt sich nicht um eine absolute Unwirksamkeit; sie besteht nämlich nur ggü. dem Inhaber des vorgemerkten Anspruchs, und zwar soweit, als die vormerkungswidrige Verfügung die Durchsetzung des vorgemerkten Anspruchs vereiteln oder beeinträchtigen würde (Wieling, SachenR, § 22 IV 1).
2.) Rechte des Vormerkungsinhabers ggü. dem Eingetragenen
Der Vormerkungsberechtigte kann nach § 888 I BGB vom Dritterwerber die nach § 19 GBO notwendige Zustimmung zur Eintragung der dinglichen Rechtsänderung verlangen. Falls dieser sich weigern sollte, die Zustimmung abzugeben, kann der Vormerkungsberechtigte ihn auf Abgabe der Zustimmungserklärung verklagen. Nach § 894 ZPO wird dann die Zustimmungserklärung durch das rechtskräftige Urteil ersetzt.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|