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Bösgläubigkeit i. S. d. §§ 1157, 892 BGB
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Aufgabe:
Wann liegt Bösgläubigkeit im Sinne der §§ 1157, 892 BGB vor?
Lösung:
Wann Bösgläubigkeit im Sinne der §§ 1157, 892 BGB anzunehmen ist, ist umstritten:
Herrschende Meinung (Vertreten u. a. von BGH WM 1986, S. 763 ff.; Baur § 45 III 1 c); Tiedtke Jura 1980, S. 480)
Nach herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist Der Erwerber ist nur dann bösgläubig i.S.d. §§ 1157, 892, wenn er die konkrete Einrede kennt. Nicht ausreichend für die Bösgläubigkeit ist schon, dass ihm der Sicherungscharakter der Grundschuld bekannt ist
Mindermeinung (Vertreten u.a. von Wilhelm NJW 1983, S. 2920)
Nach Auffassung dieser Mindermeinung ist der Erwerber bereits dann bösgläubig, wenn er den Sicherungscharakter der Grundschuld kennt.
Diskussion
Die M.M (RGZ 91, 218, 225), die für die Bösgläubigkeit schon die Kenntnis vom Sicherungscharakter ausreichen lässt, ist inkonsequent, da nach § 892 nicht einmal grobe Fahrlässigkeit ausreicht.
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