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Gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen



Aufgaben:

1.) Worauf bezieht sich der gute Glaube im Sinne der §§ 932 - 935 BGB?

2.) Nach welcher Vorschrift wird der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt?

3.) Wann liegt grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 932 II BGB vor?

4.) Wer trägt die Beweislast für den guten Glauben?



Lösungen:

1.) Bezugspunkt
Der gute Glaube im Sinne der §§ 932 - 935 BGB bezieht sich nur auf das Eigentum des Veräußerers. Dies zeigt der Wortlaut des § 932 I S. 1 BGB.

2.) Guter Glaube an die Verfügungsbefugnis
Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers wird nur unter den Voraussetzungen des § 366 HGB geschützt.

3.) Vorliegen grober Fahrlässigkeit
Nach herrschender Meinung liegt eine grobe Fahrlässigkeit dann vor, wenn unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, bzw. wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt wurde (BGH NJW 1981, S. 1272).

4.) Beweislast
Die Beweislast für den guten Glauben trägt nicht etwa der Erwerber; vielmehr muss jeder, der dessen guten Glauben bestreitet, dessen bösen Glauben nachweisen. Diese Beweislastregelung wird dadurch umgesetzt, dass das Gesetz den bösen Glauben als Hinderungsgrund für den Erwerb bezeichnet, vgl. § 932 I S. 1 BGB (Wieling, Sachenrecht 1992, § 10 II).



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