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Produzentenhaftung



Aufgaben:

1.) Welche Pflichten unterscheidet man bei der Produzentenhaftung?

2.) Was gilt für Produkte, die vor Inkrafttreten des ProdHaftG in Verkehr gebracht wurden?

3.) Was gilt für Produkte, die danach in Verkehr gebracht wurden?

4.) Haftet der Produzent nach ProdHaftG auch für sog. Ausreißer?



Lösungen:

1.)
(1) Fabrikationspflichten
Danach muss der Produzent in der Fabrikationsphase alle nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik möglichen Sicherheitsvorkehrungen ausschöpfen, damit kein fehlerhaftes Produkt in den Rechtsverkehr gelangt (lies dazu auch v. Westphalen Jura 1983, S. 57 (61): Fabrikationsfehler dann, wenn nicht die ganze Serie eines Produkttyps, sondern nur einzelne Exemplare mangelhaft sind)
(2) Konstruktionspflichten
Der Produzent muss bei der Konstruktion Materialien und Herstellungsverfahren verwenden, die die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Produkts entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik gewährleisten.
(3) Instruktionspflichten
Danach muss der durch entsprechende Gebrauchsanweisungen, Montageanleitungen usw. dafür Sorge getragen hat, dass Gefahren vermieden werden.
(4) Produktbeobachtungs- und Reaktionspflichten
Nach der Produktbeobachtungs- und Reaktionspflicht trifft den Hersteller die Pflicht, das sich auf dem Markt befindliche Produkt im Hinblick auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu beobachten und bei Mängeln sofort zu reagieren (Rückruf, Produktionsstop).

2.) Für Produkte, die vor Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetzes in Verkehr gebracht wurden, gilt das ProdHaftG nicht, sondern die §§ 823 ff. BGB mit den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Beweislastumkehr.

3.) Für Produkte, die danach in Verkehr gebracht wurden, gelten sowohl das ProdHaftG als auch die §§ 823 ff. BGB. Es besteht echte Anspruchskonkurrenz.

4.) Nach dem ProdHaftG haftet der Produzent auch für sogenannte Ausreißer.





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