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Dezentralisierter Entlastungsbeweis



Aufgaben:

1.) Wonach bemisst sich die Wirksamkeit einer Einwilligung bei der Heilbehandlung eines Minderjährigen?

2.) Erläutern Sie das Problem des sogenannten dezentralisierten Entlastungsbeweises und der Organisationspflicht in Großbetrieben



Lösungen:

1.) Bei einer Heilbehandlung von Minderjährigen ist nach der Rechtsprechung nicht auf die Geschäfts- oder Volljährigkeit abzustellen; die Wirksamkeit der Einwilligung ist nach der konkreten Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Minderjährigen zu beurteilen (Belling FuR 1990, S. 68 ff.).

2.) Dezentralisierter Entlastungsbeweis
In großen Betrieben ist es dem Geschäftsherrn nicht möglich, alle Mitarbeiter selbst auszusuchen, einzustellen und zu überwachen, diese Aufgabe ist regelmäßig auf höhere Angestellte übertragen.
Auffassung des BGH (BGHZ 4, S. 1 ff.). Für den Entlastungsbeweis genügt es dann nach Auffassung des BGH, dass der höhere Angestellte als Aufsichtsperson selbst sorgfältig ausgewählt und überwacht worden ist. Hier spricht man von dem sog. dezentralisierten Entlastungsbeweis.
Die Entscheidungen des BGH sind aber nicht immer eindeutig; so hat es BGH NJW 1968, 247 ff. dahinstehen lassen, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden soll.
Auffassung der Literatur (bspw. Helm AcP 166, 389 f.). Damit werden jedoch Großbetriebe in Haftungsfragen bevorzugt, da ihnen der Entlastungsbeweis regelmäßig leichter gelingen wird. Aus diesem Grunde ist weitere Voraussetzung, dass die unmittelbare Aufsichtsperson ihrerseits den Schädiger sorgfältig ausgesucht und überwacht hat.
Diskussion. Die seitens der Literatur vorgeschlagene Einschränkung würde letztlich auf eine Übernahme des § 278 BGB in das Deliktsrecht hinauslaufen. Zu sinnvollen Ergebnissen kann man aber kommen, wenn man an die Grenzen der Organisationspflicht des Geschäftsherrn, bei deren Verletzung er nach § 823 I BGB haftet, nicht zu eng zieht.
Als Sonderform der Aufsichtspflicht obliegt Großbetrieben nämlich die sog. Organisationspflicht: Sämtliche Arbeiten müssen so organisiert sein, dass die Erfüllung der sie treffenden Verkehrssicherungspflichten letztlich durch eine bestimmte Person kontrolliert wird, für die eine Haftung des Betriebsinhabers selbst besteht (BGH NJW 1980, 2810 f).




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