FSH-Studiengänge
1. Staatsexamen
- Inhalt
- Ablauf
- Dauer/Gebühr
- Information
Repetitorium
Startseite
Repetitorium (1. Examen)
Repetitorium (2. Examen)
Kontakt

Kontakt  |   Login    

Insolvenzverwalter



Aufgaben:

1.) Welche Kriterien muss ein Insolvenzverwalter erfüllen?

2.) Welche Stellung kommt dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu?

3.) Wann ist der Insolvenzverwalter endgültig bestellt?



Lösungen:

1.) Insolvenzverwalter kann nur eine natürliche Person sein. Des Weiteren muss er geeignet sein. Dies ist er immer dann der Fall, wenn er über juristische und/oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügt und darüber hinaus genaue Kenntnisse im Insolvenzrecht hat.
Im Übrigen muss ein Insolvenzverwalter sowohl von den Schuldnern als auch von den Gläubigern unabhängig sein, um einen Interessenkonflikt zu vermeiden.
2.) Die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwaltern wird danach unterschieden, ob dem Schuldner vom Gericht ein „allgemeines Verfügungsverbot“ auferlegt wurde oder nicht.
Ist dies der Fall, dann geht die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist dann die einzige Person, die wirksam über das Schuldnervermögen verfügen kann.
Alternativ kann das Insolvenzgericht einen Zustimmungsvorbehalt anordnen. Dann kann der Schuldner nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters über sein Vermögen verfügen. Dies führt ebenfalls dazu, dass Verfügungen des Schuldners unwirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter nicht zugestimmt hat.
Das Gericht kann auch nur in Einzelbereichen Verfügungsverbote aussprechen. Dies hat dann zur Folge, dass der Insolvenzverwalter nur bei der Verfügung des Schuldners über spezielle Gegenstände oder Rechte zustimmen muss.
3.) Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter stets vorläufig eingesetzt. Für ihn gelten ein Teil der für den endgültigen Vollstreckungsverwalter getroffenen Regelungen. Er muss fachlich und persönlich geeignet sein, unabhängig von Schuldner und Gläubigern sein und unterliegt der Aufsicht des Insolvenzgerichtes. Aus wichtigem Grund kann er entlassen werden.
Mit dem Eröffnungsbeschluss muss das Insolvenzgericht zugleich den Insolvenzverwalter bestellen. Da in der ersten Gläubigerversammlung aber ein anderer Vollstreckungsverwalter an dessen Stelle gewählt werden kann, der dann vom Insolvenzgericht grundsätzlich bestellt werden muss, ist die Bestellung des Insolvenzverwalters erst nach jener Gläubigerversammlung endgültig.






< zurück weiter >
zurück zur Startseite

Kontakt
Dr. Unger             Fernrepetitorium

Telefon:
0681 / 390 5263

E-mail:
info@i-jura.de


Studienführer
Stellenangebote









Übersicht:
Justizprüfungsämter
& Universitäten


Impressum
Datenschutz










 
 Grafiken und Inhalte dieser Internetpräsenz sind © urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, oder anderweitige Verwendung ohne schriftliche Genehmigung der 1st Position GmbH ist untersagt. Erwähnte Produkte oder Verfahren sind in der Regel eingetragene Warenzeichen und werden als solche betrachtet. Partner