|
Behandlung der Gläubiger in Insolvenzverordnung
|
Aufgaben:
1.) In welche Gruppen teilt die Insolvenzordnung die Gläubiger ein und wie unterscheidet sich deren Position im Hinblick auf die Verteilung der Insolvenzmasse?
2.) Welche Forderungen kann der Insolvenzgläubiger geltend machen und bis zu welchem Zeitpunkt müssen jene entstanden sein?
3.) Wie definiert man nachrangige Forderungen und wie werden jene im Insolvenzverfahren behandelt?
4.) Welche Besonderheiten sind bei der Verwertung von unbeweglichen Sachen, an denen ein Gläubiger absonderungsberechtigt ist, zu beachten?
Lösungen:
1.) Die Insolvenzordnung kennt neben dem (einfachen) Insolvenzgläubiger noch den nachrangigen Insolvenzgläubiger, den absonderungsberechtigten Gläubiger und den Massegläubiger.
Die Forderungen der Insolvenzgläubiger werden im Insolvenzverfahren zuerst erfüllt. Nur wenn danach noch Verteilungsmasse vorhanden ist, werden die Forderungen der nachrangigen Insolvenzgläubiger erfüllt. Absonderungsberechtigte Gläubiger sind berechtigt, sich aus dem Erlös eines bestimmten Vermögensgegenstandes des Schuldners vorrangig zu befriedigen. Massegläubiger haben Forderungen, die vor der Verteilung aus der Masse zu zahlen sind. Es handelt sich dabei um die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) und um Ansprüche gegen die Masse, die erst nach dem Beginn des Insolvenzverfahrens entstanden sind (Vgl. § 55 InsO. Die Forderungen der Massegläubiger sind keine Insolvenzforderungen, sondern sie sind vorab aus der Masse zu befriedigen. Nur die danach noch vorhandene Masse wird verteilt.
2.) Es können nur vermögensrechtliche Forderungen, die in Geldbeträgen geltend gemacht werden können, zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Jene Ansprüche müssen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Forderungen, die noch nicht fällig sind, werden als fällig angesehen.
3.) Nachrangige Forderungen sind Zinsforderungen die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, Verfahrenskosten eines Beteiligten des Insolvenzverfahrens, Geldstrafen und ähnliche Verpflichtungen aus Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeiten, Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners und Forderungen eines Gesellschafters aus der Gewährung von kapitalersetzenden Darlehen und gleichgestellten Forderungen. Nachrangige Forderungen werden im Insolvenzverfahren bei der Verteilung erst berücksichtigt, wenn die Verfahrenskosten und alle anderen Insolvenzforderungen befriedigt worden sind.
4.) Die Verwertung von unbeweglichen Sachen, hinsichtlich derer ein Gläubiger absonderungsberechtigt ist, erfolgt nicht im Insolvenzverfahren, sondern nach den gesetzlichen Regelungen für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Neben dem Gläubiger kann auch der Insolvenzverwalter jene Verfahren beantragen. Er ist berechtigt, einem bereits eingeleiteten Verwertungsverfahren jederzeit beizutreten.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|