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Haftung von OHG-Gesellschaftern



Aufgaben:

1.) Aus welchen Vorschriften ergibt sich die persönliche Haftung eines ausgeschiedenen / eingetretenen Gesellschafters einer OHG?

2.) Ist § 172 IV HGB ausnahmsweise anzuwenden, wenn die Abtretung eines Kommanditanteils und Eintragung in das Handelsregister ohne Rechtsnachfolgevermerk erfolgte?



Lösungen:

1.) Persönliche Haftung eines ausgeschiedenen / eingetretenen OHG-Gesellschafters
1. Ausgeschiedener Gesellschafter
§§ 128, 129, 159, 160 HGB iVm. den entsprechenden Vorschriften des BGB
USD: Beachte die Änderungen durch das NachhaftungsbegrenzungsG vom 18.03.1994 (§ 159 I und II HGB geändert, § 160 HGB neugefaßt)
2. Eintretender Gesellschafter
§§ 128, 129, 130 HGB iVm. den entsprechenden Vorschriften des BGB
USD: Über § 161 II HGB gilt dies auch für das Ausscheiden bzw. Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KG.

2.) Umstritten ist, ob § 172 IV HGB ausnahmsweise anzuwenden ist, wenn die Abtretung eines Kommanditanteils und Eintragung in das Handelsregister ohne Rechtsnachfolgevermerk erfolgte:
Bisher herrschende Lehre
Nach bisheriger h.L. (vgl. Eckert ZHR 1983, 565; Huber ZGR 1984, 146) haftet der Rechtsvorgänger nicht entsprechend § 172 IV HGB.
Grund:
Der Ausscheidende könne sich auf § 171 I HGB berufen, da er keinen Vermögensvorteil auf Kosten des Gesellschaftsvermögens erhalten habe und die geleistete Einlage auch nach Abtretung im Gesellschaftsvermögen verblieben sei. Einen etwaigen Rechtsschein der „Verdoppelung“ der Haftsumme habe allein der Eintretende zu verantworten.
BGH / Teil der Lehre
Nach BGH (BGHZ 81, 82, 89) und einem Teil der Lehre (Baumbach/Duden § 172 Anm. 3; Schmidt, GmbH-Rdsch. 1981, 253, 158) haftet der Rechtsvorgänger entsprechend § 172 IV HGB.
Grund:
Seine Einlageleistung wirkt jetzt mangels Rechtsnachfolgevermerk für den neuen Gesellschafter.



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