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Durchgriffshaftung
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Aufgaben:
1.) Was versteht man unter der „Durchgriffshaftung“?
2.) Welche Fallgruppen der Durchgriffshaftung sind von der Rechtsprechung anerkannt?
Lösungen:
1.) Begriff der Durchgriffshaftung
Nach § 13 II GmbHG haftet den Gläubigern nach Eintragung der GmbH für Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen. Damit ist eine Durchgriffshaftung gegen den Gesellschafter der GmbH grundsätzlich ausgeschlossen. Nach der auch vom BGH vertretenen Lehre von der sog. Durchgriffshaftung (Fallgruppen bei Coing NJW 1977, 1793) kommt jedoch in Ausnahmefällen eine Haftung des Gesellschafters aus dem Rechtsgedanken der §§ 242, 826 BGB in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft von einem Gesellschafter rechtswidrig ausgenutzt, eigene Selbständigkeit erweckt oder das Abhängigkeitsverhältnis mißbraucht wird (BGHZ 22, 234). Ausreichend ist ein objektiver Mißbrauch ohne Mißbrauchsabsicht. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalles. Der BGH hat eine Durchgriffshaftung jedoch nur selten zugelassen.
2.) Fallgruppen der Durchgriffshaftung
1. Jemand bedient sich einer Einmann-GmbH nur zu dem Zweck, um unter der Firma Geschäfte zu machen, ohne selbst haften zu wollen (vgl. OLG Hamm GmbH-Rdsch 1978, 13 ff.: Eine Einmann-GmbH hat kein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO, wenn der gepfändete Gegenstand wirtschaftlich dem Vermögen des Alleingesellschafters zuzuordnen ist und dieser Schuldner der die Pfändung auslösenden Förderung ist).
2. Handelt es sich bei einem sog. „Strohmanngeschäft“ bei dem Strohmann um eine vermögenslose Person und werden die gesamten Geschäfte der GmbH von dem im Hintergrund stehenden wirtschaftlichen Inhaber geleitet, so haftet dieser sowohl für die Aufbringung des Stammkapitals nach den §§ 19, 24 als auch für dessen Erhaltung gem. §§ 30, 31, 32 a GmbHG wie ein Gesellschafter (vgl. BGHZ 31, 258; 75, 334; 81, 315; NJW 1982, 384).
3. Durchgriffshaftung bei Unterkapitalisierung:
a) Gegen den Haftungsdurchgriff bei einer unterkapitalisierten Einmann-GmbH ist der VIII. Zivilsenat (BGHZ 68, 312 = NJW 1977, 1449). Der II. (gesellschaftsrechtliche) Zivilsenat des BGH hat jedoch offengelassen, ob den „in Anbetracht neuerer, auch in der Rspr. des II. ZS zu verzeichnenden Tendenzen zu einem verstärkten Gläubigerschutz gefolgt werden kann“ (BGH NJW 1977, 1668). Das BSG (NJW 1984, 2117) läßt jedenfalls bei Unterkapitalisierung und weiterer Umstände eine Durchgriffshaftung zu.
b) Auch der BGH (Z 54, 222) hat bei einem vermögenslosen rechtsfähigen Verein eine Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung bejaht.
4. Durchgriffshaftung, wenn das herrschende Unternehmen und das beherrschte Unternehmen das Vermögen irreführend und unzulässig vermischen (BGH BB 1977, 861; BGH BB 1979, 1625; BGH BB 1985, 77); Durchgriff auch bei Vermischung von Gesellschafts- und Privatvermögen (BGHZ 95, 330).
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