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Allgemeine Grundlagen des Gesellschaftsrechts



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter einer Gesellschaft im Sinne des Gesellschaftsrechts?

2.) Wie lassen sich die Gesellschaften grob einteilen?

3.) Welches sind die zwei Grundtypen des Gesellschaftsrechts?



Lösungen:

1.) Begriff der Gesellschaften iSd. Gesellschaftsrechts
Gesellschaften i.S.d. Gesellschaftsrechts sind privatrechtliche Personenvereinigungen, die durch Rechtsgeschäft begründet werden, um einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu erreichen.

2.) Die Gesellschaften lassen sich wie folgt einteilen:
I. Kapitalgesellschaften
(1) Grundform: Verein (§ 21 BGB)
(2) Sonderformen: Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (e.G.), Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), bergrechtliche Gewerkschaften (bis 1981)
II. Personengesellschaften
(1) Grundform: BGB-Gesellschaft (§ 705 BGB)
(2) Sonderformen: offene Handelsgesellschaft (OHG; §§ 105 ff HGB), Kommanditgesellschaft (KG; §§ 161 ff HGB), stille Gesellschaft (§§ 230 ff HGB), Parten-Reederei (§§ 489 ff HGB)
USD: Obwohl es einen numerus clausus der Gesellschaftsformen gibt, sind bestimmte Verbindungen der genannten Typen untereinander zulässig; die wichtigste Mischform ist dabei die GmbH & Co KG.
Zu beachten ist auch die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) für die Organisation grenzüberschreitender Zusammenarbeit (vgl. Müller-Gugenberger NJW 89, 1449 ff).

3.) Die zwei Grundtypen des Gesellschaftsrechts sind:
I. Verein
Der Verein (§§ 21 ff. BGB) für alle Körperschaften; Merkmal: vom Mitgliederbestand unabhängig.
II. BGB-Gesellschaft
Die BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) für die Personengesellschaften; Merkmal: Mitgliedschaft ist auf die Person und die einzelnen Gesellschafter zugeschnitten.




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