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Vaterschaftsanfechtung



Aufgaben:

1.) Wonach bestimmt sich die Vaterschaft an einem Kind?

2.) Wer ist zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt?

3.) Kann auf das Recht zur Vaterschaftsanfechtung rechtsgeschäftlich wirksam verzichtet werden?

4.) Kann die Berufung auf die Unwirksamkeit des Verzichts rechtsmissbräuchlich sein?

5.) Wie lässt sich aus einer Vereinbarung der Eheleute über die einverständliche Durchführung einer heterologen Fremdinsemination ein Unterhaltsanspruch des späteren Kindes ableiten?

6.) Welche Auswirkung hat in einem derartigen Fall die spätere erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft?



Lösungen:

1.) Wer Vater eines Kindes ist, bestimmt sich zunächst nach § 1592 BGB. Danach ist Vater des Kindes, wer mit der Kindesmutter verheiratet ist (Nr. 1), wer die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2) oder derjenige, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde (Nr. 3). Eine besondere Regelung für die Vaterschaft an einem Kind nach Tod des Ehemannes trifft § 1593 BGB.

2.) Eine Anfechtung der Vaterschaft kann gem. § 1600 BGB durch den Ehemann (§ 1592 Nr. 1 BGB), den Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB), durch das Kind selbst und durch die Mutter erfolgen. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre ab Kenntnis der zur Anfechtung berechtigen Umstände. Die Anfechtung erfolgt durch Klage gegen das Kind (§ 1600e I BGB) vor dem Amtsgericht (§ 23a Ziffer 1 GVG iVm § 640 II Nr. 2 ZPO).

3.) Nein. Nach den zwingenden und abschließenden Regeln über die Vaterschaftsanfechtung (§ 1599 ff BGB) verliert ein Ehemann sein Anfechtungsrecht nur, wenn er die Anfechtungsfrist des § 1600b I versäumt. Einen anderen Ausschlussgrund sieht das Gesetz nicht vor. Ein rechtsgeschäftlicher Ausschluss des Anfechtungsrecht ist nicht möglich, der Verzicht somit unwirksam.

4.) Rechtsprechung und h.L. erkennen zwar grundsätzlich die Möglichkeit an, dass auch die Ausübung eines an sich unverzichtbaren Rechts unter bestimmten Umständen als Rechtsmissbrauch gegen Treu und Glauben verstoßen und somit unzulässig sein kann.
Gerade bei einem rechtsgeschäftlichen Verzicht auf an sich unverzichtbare Rechte kann jedoch allein in der Berufung auf die Unwirksamkeit des Verzichts kein Rechtsmissbrauch gesehen werden. Es müssen vielmehr weitere gravierende Umstände hinzutreten. Denn ließe man das selbstwidersprüchliche Verhalten für sich allein ausreichen, so würde über den Umweg des § 242 BGB letztlich jedem Verzicht auf unverzichtbare Rechte zur Wirksamkeit verholfen.

5.) Die Auslegung einer solchen Vereinbarung kann ergeben, dass die Parteien einen berechtigenden Vertrag im Sinne von § 328 BGB zugunsten des Kindes abgeschlossen haben. Gibt der Ehemann sein Einverständnis zur heterologen Insemination und geht er zugleich die Verpflichtung ein, für das Kind wie ein leiblicher ehelicher Vater zu sorgen, so übernimmt er damit schlüssig auch die Pflicht, den erforderlichen Unterhalt zu zahlen (BGH, NJW 1995, 2029).

6.) Mit der Feststellung der nicht bestehenden Vaterschaft entfällt die Geschäftsgrundlage der Unterhaltsvereinbarung, weil damit das Eltern-Kind-Verhältnis endgültig aufgelöst wird.
Ficht der Ehemann die Vaterschaft an, so kann er aus dem anschließenden Wegfall der Geschäftsgrundlage jedoch keine Rechte herleiten, weil er die Änderung der Verhältnisse selbst herbeigeführt hat.
Ficht dagegen das Kind an, so entfällt mit der Geschäftsgrundlage auch die Zahlungspflicht.



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