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Gutgläubiger Eigentumserwerb
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Aufgaben:
1.) Erläutern Sie, was man im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Erwerb nach § 929 S. 2, 932 I 2 darunter versteht, dass der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hat.
2.) Was bedeutet „Abhandenkommen“ im Sinne des § 935 I S. 1 BGB?
3.) Liegt eine willentliche Übertragung des Besitzes auch vor, wenn der Besitzer sich bei der Übergabe geirrt hat?
4.) Liegt eine willentliche Besitzübertragung auch vor, wenn der Besitz durch unwiderstehliche physische Gewalt entzogen wird?
Lösungen:
1.) Beim gutgläubigen Erwerb i.S.d. § 932 I 2 i.V.m. § 929, 2 (= „Übergabe kurzer Hand“) ist notwendig, dass „der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte“.
Nach h.M. (vgl. Wolff-Raiser § 69 II 2 b; Palandt/Bassenge § 932 Rn. 6) genügt aber die Besitzerlangung von dem, der ihn zuvor vom Veräußerer erhielt (sog. abgeleiteter Besitz; sofern der Eigentümer die Sache zwischenzeitig nicht mehr besessen hat).
Grund:
Erlangt der Erwerber vor der Einigung mit dem angeblichen Eigentümer den unmittelbaren Besitz durch einen Dritten, so ist der Rechtsscheintatbestand des § 932 I S. 2 BGB erfüllt, wenn der angebliche Eigentümer mittelbarer Besitzer ist, weil der Erwerber den erlangten Besitz dann auf eine besitzrechtliche Stellung des angeblichen Eigentümers zurückführen kann (so Wolff-Raiser § 69 II 2 b)
2.) Unter Abhanden kommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes zu verstehen.
3.) Wenn sich der Besitzer geirrt hat, so liegt trotzdem eine willentliche Besitzübertragung vor. Eine Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB scheidet aus (Lies BGHZ 4, S. 10 ff.).
4.) In einem solchen Fall liegt keine willentliche Besitzübertragung vor.
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