|
Direkt- und Durchgangserwerb
|
Aufgaben:
1.) Ist bei einer Übereignung mittels antizipiertem Besitzkonstitut eine nach außen erkennbare Ausführungshandlung erforderlich?
2.) Ist es möglich, ein Besitzmittlungsverhältnis gem. §§ 868, 930 BGB durch ein Insichgeschäft vorzunehmen?
Lösungen:
1.) Übereignung mittels antizipiertem Besitzkonstitut
Ob bei der Übereignung mittels eines antizipierten Besitzmittlungsverhältnisses eine erkennbare Ausführungshandlung erforderlich ist, ist umstritten:
Herrschende Lehre (Vertreten von Staudinger-Wiegand, § 930 RN 31; Westermann-Gursky § 41 III 2; MüKo-Quack § 930 RN 34-37; Wolff-Raiser § 66 I 1 b)
Die h.L. verlangt keine Ausführungshandlung
Grund:
§ 930 verzichtet anders als § 929 auf Offenlegung.
Rechtsprechung und Teil der Literatur (Vertreten von RGRK-Pikart § 930 RN 27 m. w. N.; BGH MDR 1958, S. 509)
Rspr. (vgl. BGH MDR 1958, 509) verlangt Ausführungshandlung; d.h. der Übereignende muss nach außen durch besondere Ausführungshandlung seinen Willen bekunden, das Eigentum weiter zu übertragen.
2.) Insichkonstitut
Möglich ist es, ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. §§ 930, 868 durch ein Insichgeschäft (§ 181; sog. Insichkonstitut) vorzunehmen, wenn der Veräußerer den Zeitpunkt der Weiterübereignung nach §§ 929, 930 selbst bestimmen will.
Dabei schließt der Veräußerer als Vertreter des Erwerbers mit sich selbst den Einigungsvertrag und das für § 868 erforderliche Rechtsgeschäft.
Das Insichgeschäft ist ihm dabei (zumindest konkludent) gestattet und ferner handelt es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit; so dass § 181 nicht entgegensteht. Beim Insichkonstitut ist - nach allgemeiner Meinung - eine besondere Ausführungshandlung erforderlich (Wolff-Raiser § 67 I 4).
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|