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Beteiligte Personen beim Eigentumsvorbehalt



Aufgaben:

1.) Erläutern Sie die Stellung des Verkäufers beim Eigentumsvorbehalts(-ver) kauf.

2.) Erläutern Sie die Stellung des Käufers beim Eigentumsvorbehalts(-ver) kauf.

3.) Erwirbt der Anwartschaftsberechtigte auch dann Volleigentum, wenn er nach Erwerb des Anwartschaftsrechts, aber vor Zahlung der restlichen Raten bösgläubig wird?

4.) Stellt das Anwartschaftsrecht ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB dar?



Lösungen:

1.) Der Verkäufer bleibt auch nach Übertragung der Sache Eigentümer und Eigenbesitzer. Der Käufer wird Fremdbesitzer und vermittelt dem Verkäufer den Besitz; dieser ist mittelbarer Eigenbesitzer, der Käufer unmittelbarer Fremdbesitzer. Als Eigentümer stehen dem Verkäufer weiter die Rechte aus §§ 985, 823, 812 ff. BGB zu.
Bei der Pfändung der Sache durch einen Gläubiger des Käufers hat der Verkäufer die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO.
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers kann der Verkäufer gem. § 47 InsO aussondern.

2.) Der Käufer ist Inhaber eines dinglichen Anwartschaftsrechts. Er kann die Sache nach § 1007 von jedem Besitzer herausverlangen, es sei denn, dieser habe die Sache gem. § 936 BGB frei von der Anwartschaft erworben.
Wird über das Vermögen des Verkäufers das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Käufer durch seine Anwartschaft gesichert. Gem. § 107 InsO hat der Eigentumsvorbehaltskäufer einen Anspruch auf Erfüllung. Die Anwartschaft ist somit insolvenzfest.

3.) Zu beachten ist, dass der Anwartschaftsberechtigte auch dann Volleigentum erwirbt, wenn er nach Erwerb des Anwartschaftsrechts, aber vor Bedingungseintritt bösgläubig wird und die Bedingung eintritt (ganz hM; Brox, JuS 1984, S. 657 ff).



4.) Strittig ist, ob das AR ein Recht zum Besitz gibt:
Überwiegende Ansicht in Literatur (Palandt-Bassenge § 929 Rn. 40 ff)
Das Anwartschaftsrecht gibt ein gegenüber jedermann wirkendes Recht zum Besitz;
Grund: Mit der Besitzübertragung ist dem Käufer das im Eigentum enthaltene Recht auf Besitz und Nutzung der Sache schon übertragen.
BGH und Teil der Literatur
Der BGH (Z 10, 69) verneint in Übereinstimmung mit einem Teil der Literatur ein dingliches Recht zum Besitz, da das Anwartschaftsrecht kein dingliches Recht zum Besitz darstelle; im Gegensatz zu einem dinglichen Recht sei es vom Kausalgeschäft abhängig.

Der BGH hilft aber u. U. mit § 242 weiter, da mit Zahlung der restlichen Raten das gutgläubig erworbene Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarke und der Sicherungseigentümer sein Sicherungseigentum verliert. Sog. "dolo-facit-Einrede" (Arglistig handelt, wer das verlangt, was er sofort wieder zurückgeben müsste).



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