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„Herausfordererformel“ des BGH



Aufgaben:

1.) Wann ist nach der Adäquanztheorie eine Bedingung nur zurechenbar?

2.) Erläutern Sie die Voraussetzungen der „Herausfordererformel“ des BGH.

3.) An welcher Stelle im gutachtlichen Aufbau ist das Problem zu 2.) anzusiedeln?

4.) Wann finden die Grundsätze zu 2.) auch noch Anwendung?



Lösungen:

1.) Nach der Adäquanztheorie ist eine Bedingung nur zurechenbar, wenn sie im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen.

2.) Da die Adäquanztheorie nur ganz unwahrscheinliche Folgen von der Ersatzpflicht ausnimmt, ist sie jedenfalls allein nicht geeignet, die Zurechnung sachgerecht zu begrenzen. In den Verfolgungsfällen handelt es sich um eine besondere Art der mittelbaren Verletzungshandlung, in denen auch nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm festzustellen ist, ob der Verletzungserfolg in der durch die Handlung des Schädigers verletzten Norm liegt.
Die für die Wertung erforderliche Verhaltensnorm hat der BGH mit der sogenannten „Herausforderungsformel“ entwickelt. Nach dieser Formel müssen für eine Zurechnung folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sein:
(1) Der Verfolgte muss den Verfolgenden zum Eingreifen herausgefordert haben.
Dies erfordert, dass der Verfolgte durch sein Weglaufen für den Verfolgenden in zurechenbarer Weise eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr geschaffen hat, indem er die mit dem Gesetz in Einklang stehende Verfolgung durch den Verfolgenden herausforderte, obgleich er den Verletzungserfolg voraussehen konnte. Der Verfolgende seinerseits musste sich zum Handeln herausgefordert fühlen und annehmen dürfen, dass er zum Handeln verpflichtet war oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte.
(2) Die Verfolgung muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.
(3) Die Rechtsgutverletzung muss durch die mit der Verfolgung verbundenen gesteigerten Risiken eingetreten sein.
Dagegen wird das allgemeine Lebensrisiko während der Verfolgung nicht übernommen. So haftet der Flüchtende bspw. nicht, wenn der verfolgende Polizist auf einem feuchten, frisch geschnittenen Rasen ausrutscht und sich verletzt (BGH NJW 1971, 1982; zur Kritik Honsell-Harrer JuS 1985, S. 161).

3.) Bei der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung.

4.) Die oben unter 02. angeführten Grundsätze finden nicht nur bei den „klassischen Verfolgerfällen“, sondern sinngemäß auch in anderen Fällen nur psychisch vermittelter Kausalität oder Beteiligung mehrerer an einem gefährlichen Tun Anwendung. Dazu BGH NJW 1993, S. 2234 ff.



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