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Problematik des Werkvertrags



Aufgaben:

1.) Wann sind Aufwendungen „erforderlich“ i.S.d. § 637 I BGB?

2.) Was ist grundlegend zu beachten, wenn der Besteller einen Schadensersatzanspruch geltend macht?

3.) Nennen Sie die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz des Mangelfolgeschadens im Werkvertragsrecht!

4.) Wer trägt im Werkvertragsrecht grundsätzlich die Preisgefahr?

5.) Welche Wirkungen hat die Abnahme?



Lösungen:

1.) Aufwendungen sind dann „erforderlich“, wenn sie ein wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung erbringen konnte und musste.

2.) § 634 Nr. 4 BGB regelt die Schadensersatzansprüche des Bestellers grundlegend. Dabei wird auf die §§ 280ff., 311a BGB und damit auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht verwiesen.
Im Rahmen des § 634 Nr. 4 BGB ist zwischen dem Mangelschaden und dem Mangelfolgeschaden zu unterscheiden:
1. Ein Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens, d.h. des Schadens, der in der Mangelhaftigkeit der Sache selbst liegt, besteht nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 281, 283, 311a BGB.
Dabei ist wiederum zu unterscheiden zwischen einem Schadensersatzanspruch wegen eines behebbaren Mangels des Werks (§§ 634 Nr. 4, 1. Alt., 636, 281 I S. 1, 2. Alt.) und einem Schadensersatzanspruch wegen eines (anfänglich oder nachträglich) unbehebbaren Mangels (§§ 634 Nr. 4, 1. Alt., 636, 311a II S. 1 / §§ 634 Nr. 4, 1. Alt., 636, 283, 280 I).
2. Den Mangelfolgeschaden, d.h. der Schaden, der aufgrund der Mangelhaftigkeit des Werks an anderen Rechtsgütern des Bestellers eintritt, erhält der Besteller gemäß §§ 634 Nr. 4, 1. Alt., 280 I BGB ersetzt.

3.) Ein Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens gemäß §§ 634 Nr. 4, 1. Alt., 280 I BGB hat folgende Voraussetzungen:
- Bestehen eines wirksamen Werkvertrages
- Sach – oder Rechtsmangel (§ 633 II, III)
- Unternehmer hat die Mangelhaftigkeit des Werks zu vertreten
- Eintritt eines Schadens beim Besteller
- Kausalität zwischen Mangel und Schaden
- Kein Ausschluss des Gewährleistungsanspruchs gemäß § 640 II BGB.

4.) Gemäß § 644 I 1 BGB trägt der Unternehmer grundsätzlich bis zur Abnahme des Werks die Preisgefahr.



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