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Mietwucher und Vermieterpfandrecht im BGB



Aufgaben:

1.) Welches ist die Rechtsfolge des Vorliegens von Mietwucher?

2.) Welches sind die Voraussetzungen für das Entstehen des Vermieterpfandrechts?

3.) Kann an fremden Sachen kraft guten Glaubens ein Vermieterpfandrecht erworben werden?

4.) Was wird nach § 562 S. 1 BGB gesichert?

5.) Welche Befugnisse gibt das Vermieterpfandrecht?



Lösungen:

1.) Nichtig ist nur der über das zulässige Maß hinausgehende Teil des Rechtsgeschäftes, während es im übrig en zum zulässigen Mietpreis aufrechterhalten bleibt (LG Hamburg NJW 1971, 411; LG Mannheim WM 1976, 68; LG Heidelberg ZMR 76, 334). Grund: § 291 I Nr.1 StGB bezweckt die Wahrung eines volkswirtschaftlichen gerechtfertigten Mietpreises und Mieterschutz, nicht aber Entziehung der Rechtsgrundlage für Raumüberlassung.

2.)
1. Vorliegen eines gültigen Mietvertrags
2. Die Sache muss eingebracht sein (keine vorübergehende Unterstellung)
3. Eingebrachte Sache muss im Eigentum des Mieters stehen
4. Die Sache darf nicht unpfändbar sein, vgl. §§ 811, 812 ZPO, 559 S. 3 BGB.


3.) An fremden Sache kann der Vermieter nicht kraft guten Glaubens ein Pfandrecht erwerben (Palandt-Putzo § 559 RN 1). Nach § 562 S. 1 BGB werden alle Forderungen aus dem Mietverhältnis gesichert. Dies sind bspw. der Mietzinsanspruch, Anspruch auf Nebenkosten, Entschädigungsansprüche nach § 546 a I, 571 BGB.

4.)
(1) Widerspruchsrecht gegen Entfernung der Sache in den Grenzen des § 562 a S. 2 BGB
(2) Selbsthilfe gem. § 562 b I BGB
(3) Inbesitznahme gem. § 562 b I BGB
(4) Herausgabeanspruch gem. § 562 b II BGB






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