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Eigentumsvorbehaltkauf nach § 449 BGB



Aufgaben:

1.) Ist die Vereinbarung eines nachträglichen Eigentumsvorbehaltes möglich?

2.) Ist ein Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung möglich, wenn der Anspruch auf die Leistung oder Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft?

3.) Was besagt die Vorschrift des § 216 II BGB in diesem Zusammenhang?



Lösungen:

1.) Behält sich der Verkäufer erst bei Erfüllung des Kaufvertrages (= Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes) das Eigentum vor, obwohl in dem Kaufvertrag eine Lieferung unter Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart wurde, handelt es sich um einen vertragswidrigen (nachträglichen) Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer verletzt damit seine aus dem Kaufvertrag folgende Pflicht gemäß § 433 I S. 1.

Der Eigentumsvorbehalt muss, um wirksam zu sein, spätestens bei Übergabe der Kaufsache erklärt werden.
Ein nachträglicher (vertragswidriger) Eigentumsvorbehalt bei der Besitzübergabe ist zwar grundsätzlich möglich, nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen. Erforderlich ist eine deutliche Erklärung spätestens mit der Übergabe, von der erwartet werden kann, dass der Käufer sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zur Kenntnis nehmen konnte. Dies gilt auch dann, wenn vorher eine unbedingte Einigung erfolgt ist, weil diese bis zur Übergabe widerrufen kann (arg. e contrario § 873 II BGB).

2.) Gemäß § 218 I S. 1 BGB ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.

3.) Gemäß § 216 II S. 2 BGB kann bei einem Eigentumsvorbehalt auch dann der Rücktritt vom Vertrag erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.

§ 216 II S. 2 stellt im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH nunmehr ausdrücklich klar, dass der Eigentumsvorbehalt infolge Verjährung der Kaufpreisforderung nicht wirkungslos wird:
Der Verkäufer kann abweichend von § 218 BGB trotz Verjährung seines Anspruchs vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 216 II S. 2 i.V.m. § 218 I S. 3). Dieser Rücktritt ist nach § 449 II Voraussetzung für den Herausgabeanspruch.
Grund: Der Eigentumsvorbehalt soll den Kaufpreisanspruch sichern.



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