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Abgrenzung Miete – Verwahrung - Pacht



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter Widerspruch und Fortsetzungsverlangen?

2.) Grenzen Sie die Miete zur Pacht ab!

3.) Grenzen Sie die Miete zur Verwahrung ab!



Lösungen:

1.) B kann der Kündigung widersprechen und Fortsetzung verlangen (§ 574), wenn Kündigung für Mieter eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet.
I. Widerspruchsfrist
Spätestens 2 Monate vor Beendigung. Hat Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist den in § 574 b II bezeichneten Hinweis erteilt, kann Mieter Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreites erklären (§ 574 b).
II. Form
Schriftform (§ 574 b I).
III. Vorliegen einer besonderen Härte

2.) Bei der Miete besteht für den Mieter ein tatsächliches Gebrauchsrecht an der Sache; der Pächter hat das Recht, die Rechte und Sachen zu gebrauchen und zu nutzen. Der Pächter hat also ein Fruchtziehungsrecht nach §§ 99, 100 BGB.

3.) Wenn dem Rauminhaber besondere Obhutspflichten bzgl. der eingebrachten Sachen obliegen, handelt es sich um einen Verwahrungsvertrag. Ist dem Rauminhaber dagegen nur der Raum zum Gebrauch überlassen, handelt es sich um einen Mietvertrag.




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