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Factoring zugunsten Dritter



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter einem echten / unechten Vertrag zugunsten Dritter?

2.) Erläutern Sie das Deckungs- und das Valutaverhältnis beim Vertrag zugunsten Dritter!



Lösungen:

1.) Die Rechtsfigur des „Vertrages zugunsten Dritter“ ist dadurch gekennzeichnet, dass zwischen 2 Personen namentlich dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger ein Vertrag ( z.B. ein Kaufvertrag ) geschlossen wird, in dem sich der Versprechende verpflichtet die vertraglich geschuldete Leistung ( z.B. die Übergabe der Kaufsache ) nicht gegenüber seinem Vertragspartner ( dem Versprechensempfänger ) zu erbringen sondern gegenüber einer Person die nicht am Vertrag beteiligt ist ( sog. Dritter ). Beim Vertrag zugunsten Dritter ist zwischen dem „echten“ Vertrag zugunsten Dritter und dem „unechten“ Vertrag zugunsten Dritter zu unterscheiden. Der echte Vertrag zugunsten Dritter ist in § 328 I BGB geregelt hier kommt dem Dritten ein eigenes Forderungsrecht bezüglich der Vertraglichen Leistung zu, d.h. er kann die Leistung vom Versprechenden fordern und bei Leistungsunwilligkeit die Leistung an sich gerichtlich erzwingen. Bei dem nicht gesetzlich geregelten unechten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte ein solches eigenes Forderungsrecht nicht, er ist also nicht berechtigt die Leistung vom Versprechenden zu fordern. Der unechte Vertrag zugunsten Dritter stellt vielmehr eine Einigung der Parteien über die Person des Leistungsempfängers i.S.d. §362 II BGB dar. Ob im Einzelfall ein echter oder ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt ist durch Auslegung zu ermitteln. Als gesetzliche Auslegungshilfen dienen dabei die §§ 329-335 BGB.

2.) Bei dem Deckungs- und dem Valutaverhältnis handelt es sich um Rechtsbeziehungen zwischen den an einem Vertrag zugunsten Dritter beteiligten Personen. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter bestehen grds. Rechtsbeziehungen zwischen 3 Personen namentlich dem Versprechendem, dem Versprechensempfänger und dem Dritten. Das Valutaverhältnis ist die Rechtsbeziehung die zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten besteht. Durch das Valutaverhältnis verpflichtet sich der Versprechensempfänger gegenüber dem Dritten diesem (dem Dritten ) eine Leistung zukommen zu lassen Bei dem Valutaverhältnis kann es sich sowohl um einen zweiseitig verpflichtenden Vertrag ( z.B. Kaufvertrag zwischen Versprechensempfänger und Drittem )handeln, als auch um einen einseitig verpflichtenden Vertrag ( z.B. Schenkungsversprechen des Versprechensempfängers an den Dritten im Rahmen eines Schenkungsvertrages nach §§ 516-534 BGB ).Das Deckungsverhältnis besteht zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger, es dient dazu das Leistungsversprechen des Versprechensempfängers an den Dritten zu erfüllen. Folglich dient das Deckungsverhältnis der „Deckung“ des Valutaverhältnisses. Zwischen dem Versprechenden und dem Dritten besteht das sogenannte Zuwendungsverhältnis. Das Zuwendungsverhältnis ist kein Rechtsverhältnis, sonder ein tatsächliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Dritten.





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