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Anspruch aus culpa in contrahendo



Aufgaben:

1.) Erläutern Sie die beiden Fallgruppen, in denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine Eigenhaftung des Vertreters aus §§ 280 I i.V.m. 311 II, III BGB (cic) bejaht hat.

2.) Ist auch eine „Zusammenrechnung“ beider Fallgruppen möglich?



Lösungen:

1.) Ausnahmsweise kann aber auch ein Anspruch aus "culpa in contrahendo" gegen den Vertreter selbst in Betracht kommen (vgl. § 311 Abs. 3 BGB).
Die Rechtsprechung hat zwei Fallgruppen anerkannt, in denen eine persönliche Haftung des Vertreters selbst eingreift, deren Inhalt Gegenstand der gesetzlichen Normierung wurde:
1. Vertreter nimmt besonderes Vertrauen in Anspruch
Eine solche Haftung soll dann eingreifen, wenn der Vertreter selbst in besonderem Maße persönliches Vertrauen des Vertragspartners in Anspruch genommen hat
Zu einem über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehenden Vertrauen kommt es angesichts der Geschäftspraxis im Gebrauchtwagenhandel leicht, weil der Käufer mit dem eigentlichen Verkäufer regelmäßig nicht in Berührung kommt. Der BGH (NJW 1981, 922) hat dazu folgendes ausgeführt:
„Vertrauen kann bei einer solchen Fallgestaltung überhaupt nur gegenüber dem Vermittler oder Abschlussvertreter entstehen. Bezeichnet er sich als Fachhändler, setzt er Fachkenntnisse im Verkaufsgespräch ein, berät er den Kunden, klärt er ihn über technische Einzelheiten des Fahrzeuges, den Erhaltungszustand, eine etwaige Beteiligung an einem Unfall auf, weist er auf Unfallfreiheit oder sonstige für den Kaufentschluss maßgebliche Einzelheiten als Fachmann hin und geschieht das unter Umständen, die für die Verlässlichkeit der Angaben sprechen, wozu beispielsweise eine eigene Werkstatt, eine Diagnosestation, wie sie auch in größeren Tankstellen anzutreffen ist, und schließlich die Beschäftigung geschulten Personals gehören, so nimmt der betreffende Vermittler oder Vertreter besonderes Vertrauen mit Vorbedacht in Anspruch. Er erweckt den Eindruck, für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäftes Gewähr zu bieten.“
2. Eigenes wirtschaftliches Interesse des Vertreters
Eine Eigenhaftung kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Vertreter ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Kaufvertrages selbst hat.

2.) „Zusammenrechnung“ beider Fallgruppen? (BGH NJW-RR 1992, S. 605)
Nach BGH aaO. kommt eine Eigenhaftung des Vertreters nur in Betracht, wenn die Anforderungen einer der beiden Fallgruppen vollständig erfüllt sind; eine „Zusammenrechnung“ der - für sich genommen jeweils nicht erfüllten - Fallgruppen kommt nicht in Betracht, weil die zugrundeliegenden Ausprägungen des Gerechtigkeitsgedankens zu verschieden sind.





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