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Sittenwidrigkeit von Bürgschaften



Aufgaben:

1.) Welches ist die Rechtsfolge, wenn die verbürgte Forderung in einem Bürgschaftsvertrag nicht hinreichend bestimmt genug bezeichnet wird?

2.) Gilt § 766 S. 1 BGB auch im Handelsrecht uneingeschränkt?

3.) Ist § 311b Abs. 2 BGB auf Bürgschaftsverträge wie den vorliegenden anwendbar? Warum?

4.) Ist § 311b Abs. 2 BGB auf solche Bürgschaftsverträge analog anwendbar?

5.) Wie verhalten sich § 138 II BGB und § 138 I BGB zueinander?

6.) Auf welche Argumente stützte der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsverträgen im Wesentlichen?

7.) Auf welche Argumente stützt sich diesbezüglich die h. A. in der Literatur?

8.) Welches ist die Kernaussage des Urteils des BVerfG zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften?

9.) Inwiefern hat der BGH seine Rechtsprechung modifiziert?

10.) Auf welche familienrechtliche Vorschrift rekurriert der BGH diesbezüglich in seinem Urteil?



Lösungen:

1.) Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags nach §§ 766 S. 1 iVm. 125 S. 1 BGB.

2.) Nein, unter den Voraussetzungen der §§ 350, 351 HGB findet § 766 S. 1 BGB keine Anwendung.

3.) Nein, weil keine Übertragung des künftigen Vermögens vorliegt.

4.) Dies ist umstritten; die h. M. lehnt eine analoge Anwendung ab; aA OLG Stuttgart aaO.

5.) § 138 II BGB ist lex specialis zu § 138 I BGB.

6.) Volljährigkeit; Privatautonomie; familiäre Bindung führt nicht unbedingt zur Sittenwidrigkeit.

7.) Warnfunktion des § 766 S. 1 BGB nicht ausreichend; Wertungswiderspruch zu Bierlieferungsverträgen; nicht Volljährigkeit, sondern Geschäftserfahrung entscheidend.

8.) Bei der Auslegung des § 138 I BGB ist die Ausstrahlungswirkung der Privatautonomie (Art. 2 I GG) und des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 I, 28 I GG) zu beachten (vgl. i. E. BVerfG NJW 1994, S. 36 ff.). Daraus ergibt sich die Pflicht der Zivilgerichte zur Inhaltskontrolle von Verträgen, die einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten und das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind.

9.) § 138 I BGB dann (+), wenn Eltern hauptsächlich aus eigenem Interesse ihre geschäftsunerfahrenen Kinder veranlassen, eine Bürgschaft zu leisten, die deren voraussichtliche finanzielle Leistungsfähigkeit bei weitem übersteigt und die Gläubigerbank ein solches Handeln der Eltern gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat. § 138 I BGB auch dann (+), wenn geschäftsunerfahrene Kinder zugunsten ihrer Eltern eine Bürgschaft leisten, die ihre voraussichtliche finanzielle Leistungsfähigkeit bei weitem übersteigt und ein Angestellter des Kreditinstitutes dem Bürgen ggü. vor Unterzeichnung der Urkunde Tragweite oder Risiko der Verpflichtung verharmlost hat.

10.) Auf einen Verstoß gegen § 1618 a BGB.




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