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Aufgaben:

1.) Erläutern Sie die Frage, ob es möglich ist, mit Hilfe des „O.K.-Vermerks“ in einem Telefax-Sendebericht den Zugang desselben nachzuweisen.



Lösungen:

Ob der Beweis bereits durch den „O.K.“-Vermerk im Sendebericht erbracht werden kann, ist in Literatur und Rechtsprechung nicht abschließend geklärt:

1. Ansicht (Vertreten u. a. von OLG München NJW 1993, S. 2247; Palandt-Heinrichs § 130 RN 21 m. w. N.):
Nach dieser Auffassung wird durch den Sendebericht nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und dem Empfangsgerät angezeigt, für die geglückte Übermittlung der Daten und das Ausbleiben von Störungen besitze das Sendeprotokoll hingegen keinerlei Aussagewert.
Die Datenübertragung könnte an Defekten am Empfangsgerät, z.B. an einem Papierstau oder an Leitungsstörungen oder -verzerrungen, die zum Abbruch der Verbindung führten, gescheitert sein, ohne dass die Unterbrechung und missglückte Datenübermittlung im Sendebericht ausgewiesen werde.

2. Ansicht (Vertreten u. a. von BGH NJW 1993, S. 732; S. 1655; S. 3140):
Andererseits finden sich mehrere Entscheidungen des BGH, die die - zumeist beiläufige - Bemerkung enthalten, dass durch den Sendebericht die ordnungsgemäße Übermittlung belegt wird. Diese Entscheidungen beziehen sich jedoch nicht unmittelbar auf die Zugangsproblematik, sondern auf die Frage einer wirksamen sog. Ausgangskontrolle durch einen Rechtsanwalt im Sinne des § 233 ZPO und können daher hier nicht unmittelbar herangezogen werden.

Das Oberlandesgericht München (NJW 1994, S. 527) hat jedoch unter gewissen Voraussetzungen das Vorliegen eines Anscheinsbeweises für den Zugang des Schreibens bejaht. Ein solcher Anscheinsbeweis bedeutet zwar keine Beweislastumkehr, wohl aber eine Beweiserleichterung.
Argumentationsvorschlag:
Solange die Möglichkeit besteht, dass die Datenübertragung trotz des Vermerks infolge von Leitungsstörungen missglückt ist, vermag der Sendebericht allenfalls ein Indiz für den Zugang zu liefern, nicht aber einen Anscheinsbeweis zu rechtfertigen (vgl. auch OLG München NJW 1993, S. 2447 und BGH NJW 1995, S. 665 (667)).
Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises sind nur bei typischen Geschehensabläufen gegeben, bei denen nach der Lebenserfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg geschlossen werden kann. Es fehlt aber bisher an einer gesicherten Erkenntnis dazu, wie oft Telefaxübertragungen scheitern und der Sendebericht gleichwohl einen „O.K.“-Vermerk ausdruckt. Damit liegen die Voraussetzungen des prima-facie-Beweises nicht vor.

USD-Rechtsprechungsempfehlung: Lies die beiden Entscheidungen OLG München NJW 1994, S. 527 und BGH NJW 1995, S. 665.








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